Alpenwolf hat geschrieben: Der 13.6. WaffG hat ja ursprünglich mit der Vogelschutzrichtlinie zu tun, wo
die Ausnahmen gleich von Beginn an in den Naturschutzgesetzen normiert waren: Krähenvögel, Kormoran, Fischreiher usw.
Die Formulierungen sind doch eindeutig. Wenn die zuständige Behörde in der Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG festlegt, dass ein Jagdscheininhaber entsprechende Tiere mit einer zur Jagd zugelassenen Schusswaffe töten darf, ist waffenrechtlich alles im Lot. Bleibt die Frage der Versicherung, aber auch da sind viele Anbieter längst auf der Höhe der Zeit.
Es ist grundsätzlich verboten (§ 44 BNatSchG), aber von dem grundsätzlichen Verbot sind Ausnahmen unter den Vorgaben des § 45 BNatSchG zulässig. Vergleiche die bayerischen Regelungen zum Biber. Der hat den gleichen Schutzstatus wie der Wolf. Dennoch werden inzwischen pro Jahr mehr als 1000 Stück aus der Landschaft geräumt und trotzdem werden es unter dem Strich nicht weniger.Ob das beim Wolf auch so ist, also Eingriffe überhaupt grundsätzlich gestattet sind, hab ich jetzt nicht nachgesehen.
