Es gilt für den Wolf das absolute Tötungsverbot nach Bundesnaturschutzgesetz und die Ausnahmen nach § 45 kann nur die Landesnaturschutzbehörde und sonst niemand bewillligen. In keinem Tierschutzgesetz werden sie eine gegenläufige Bestimmung finden, nach der die Polizei oder ein Jäger einen verunfallten Wolf erschießen darf. Da auch kein Notstand vorlag stellt sich diese ohnehin Frage nicht.Fischkopp hat geschrieben:
Das ist ausgemachter Schwachsinn, den Sie hier in Unkenntnis der Rechtslage von sich geben.
Vorliegend kommt es gar nicht auf die Kompetenzen und Zuständigkeiten an, da der handelnde Polizist aus tierschutzrechtlicher Sicht schon gerechtfertigt war, um den Wolf ein weiteres Leiden zu ersparen.
Damit bedurfte es weder einer nachträglichen Genehmigung, schon gar keiner Exkulpation, welche es im Sicherheits-und Ordnungsrecht in Deutschland rechtlich zudem gar nicht gibt. Damit droht natürlich weder dem Polizisten und mangels "nachträglich ausgestellter Genehmigung" auch sonst niemandem Haft!
Nicht desto trotz wäre es aber natürlich wünschenswert, wenn alle möglichen Beteiligten umfassend über ihre Rechte und Pflichten bescheid wüssten.
Der Polizist hat schlicht und einfach rechtswidrig gehandelt, da er keine Genehmigung der Naturschutzbehörde hatte.