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Wolfs ForumInformationen und Austausch über Wölfe
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Meinung zu Fellen, Präparaten etc. :: Mach´s gut "Grauer Wolf" |
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timber-der-wolf

Anmeldungsdatum: 17.12.2007 Beiträge: 288 Wohnort: LK OPR

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Verfasst am: 23 Jun 2009 11:07 Titel: |
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balin hat folgendes geschrieben: | Als Hobbyzüchter gilt man nur, wenn man pro Jahr höchstens zwei Würfe hat und nicht über mehr als zwei deckfähige Hündinnen verfügt. |
Auch das stimmt nicht. Mir sind viele Züchter (VDH und auch aus anderen Dachverbänden) bekannt, die 3 und mehr Zuchthündinnen und z.T. auch maehr als 2 Würfe haben - es sind in allen Fällen Hobbyzüchter und keiner hat / benötigt eine Gewerbegenehmigung.
balin hat folgendes geschrieben: | Hündinnen über acht Jahre gelten nicht mehr als Zuchthunde und brauchen nicht gezählt zu werden. |
Das ist reines Vereinsrecht und steht in allen mir bekannten Zuchtordnungen, genau wie das Mindestalter, ab wann die Hündin das erste mal belegt werden darf.
Das hat aber alles nichts mit einer Gewerbeanmeldung zu tun.
balin hat folgendes geschrieben: | Zu der Sache habe ich einen dicken Ordner und kann gerne die bestimmten Paragraphen raussuchen. |
Das würde mich echt interessieren, allerdings auch unter welchen Bedingungen / Voraussetzungen die Gewerbegenehmigung von Dir gefordert wurde. Ich bin überzeugt, dass das nichts mit einer Hobbyzucht eines Hundezuchtverbandes zu tun hat.
Das ist richtig, aber auch dieser hat nichts mit der Gewerbeanmeldung zu tun.
Eine Gewerbegenehmigung bedarf nur, wer die Hundezucht gewerbsmäßig betreiben und davon leben will. Diese "Züchter", besser Vermehrer, wirst Du aber in keinem Dachverband des Hundewesens finden, da das nichts mehr mit ordentlicher Hobbyzucht zu tun hat. _________________ LG, Norbert & seine Graupelze "Onka" vom Böhmerwald, TWH-Hündin, und "Kira", das Wolfhund-Huskymädchen

Zuletzt bearbeitet von timber-der-wolf am 23 Jun 2009 11:11, insgesamt einmal bearbeitet |
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greywolf Gast
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Verfasst am: 23 Jun 2009 11:11 Titel: |
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@balin
Bei Jos geht es nicht um Zucht oder Arbeitshunde ...
Ich sehe jetzt auch nicht, wo bei einer Wolfauffangstation der Zusammenhang dazu besteht. Wenn es danach ginge müßte ja jede Tierauffangstation (gibt ja Katzen-u. Hundeauffangstationen bundesweit) ein Gewerbe anmelden.
Hier geht es aber in erster Linie um Tierschutz. Und der unterliegt m.E. anderen Richtlinien.
Und den Sachkundenachweis hat Jos doch schon längst. |
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timber-der-wolf

Anmeldungsdatum: 17.12.2007 Beiträge: 288 Wohnort: LK OPR

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Verfasst am: 23 Jun 2009 11:24 Titel: |
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greywolf hat folgendes geschrieben: | Bei Jos geht es nicht um Zucht oder Arbeitshunde ... |
Genau
greywolf hat folgendes geschrieben: | Ich sehe jetzt auch nicht, wo bei einer Wolfauffangstation der Zusammenhang dazu besteht. Wenn es danach ginge müßte ja jede Tierauffangstation (gibt ja Katzen-u. Hundeauffangstationen bundesweit) ein Gewerbe anmelden. |
Na ja, so ganz richtig ist das nicht. Wird die Auffangstation von einem eingetragenen, gemeinnützigen Verein betrieben, wie sicher die meisten Hunde-, Katzen-, Igel-, Fuchs-, ... Auffangstationen, benötigen diese keine Gewerbgenehmigung, müssen aber regelmäßig ihre Gemeinnützigkeit nachweisen.
Wird gleiches privat, privat-rechtlich, betrieben, kann durchaus eine Gewerbegenehmigung notwendig sein. Hängt sicher vom Umfang und Größe der Einrichtung ab. Ob es wirklich nur im kleinen Rahmen als Hobby oder ob es eine Auffangstation gewerblich zur Gewinnerzielung betrieben wird, ist sicher nur im konkreten Einzelfall vor Ort zu klären. _________________ LG, Norbert & seine Graupelze "Onka" vom Böhmerwald, TWH-Hündin, und "Kira", das Wolfhund-Huskymädchen
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Ragna
Anmeldungsdatum: 30.12.2007 Beiträge: 49 Wohnort: Berlin

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Verfasst am: 23 Jun 2009 13:12 Titel: |
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Erstmal auf die Schnelle. Ich werde mich noch gezielt zu der Frage erkundigen und mich dann wieder melden, aber es kann etwas dauern.
Landeshundegesetz NRW
http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/tierhaltung/hunde/hundegesetz/index.php
Große Hunde (§ 11 LHundG NRW):
Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Widerristhöhe des Hundes bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß. Auch Hunde, die die genannten Maße z.B. aufgrund ihres Alters (noch) nicht erreicht haben, unterfallen der Einstufung nach § 11 LHundG NRW. Maßgeblich ist, dass die Maße in ausgewachsenem Zustand erreicht werden.
Anzeigepflicht: Ja, beim Ordnungsamt; Formulare sind in den Bürgerservicestationen erhältlich; zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt. Bitte geben Sie dem Ordnungsamt auch eine Mitteilung, wenn Ihr Hund verstorben ist.
Erlaubnispflicht: Nein
Sachkundenachweis: Ja, belegbar durch:
- Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle (zu erfragen beim Ordnungsamt oder bei Ihrem Tierarzt) oder durch von der Tierärztekammer ermächtigte Tierärztinnen oder Tierärzte Als sachkundig gelten
- Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2003) mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dieses der zuständigen Behörde schriftlich versichert wurde.
- Tierärztinnen / Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
- Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
- Polizeihundeführerinnen / Polizeihundeführer
Zuverlässigkeitsprüfung: Ja. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der Behörde.
Haftpflichtversicherung: Ja. Bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden ist nachzuweisen Vorlage der Versicherungspolice).
Mikrochip: Ja.
Leinenzwang: Ja,
Maulkorbzwang: Nein
Tierschutz-Hundeverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/index.html
Tierschutzgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/index.html _________________ Die Natur braucht den Menschen nicht, der Mensch aber die Natur! |
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timber-der-wolf

Anmeldungsdatum: 17.12.2007 Beiträge: 288 Wohnort: LK OPR

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Verfasst am: 23 Jun 2009 13:19 Titel: |
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Hallo Ragna,
was willst Du uns mit Deinem Beitrag sagen?
Alles, was Du hier eingestellt hast, findet sich mehr oder weniger in jedem Landeshundegestz / Verordnung wieder.
Eine Gewerbeanmeldepflicht, wie von Balin hier geschrieben und dargelegt, wird aber für die Hobbyzucht von Hunden nirgends verlangt. _________________ LG, Norbert & seine Graupelze "Onka" vom Böhmerwald, TWH-Hündin, und "Kira", das Wolfhund-Huskymädchen
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greywolf Gast
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Verfasst am: 23 Jun 2009 13:33 Titel: |
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@Ragna,
Interessante Signatur ... ;
Jos hatte gefragt, wieviel Wolfmischlinge er halten darf ... und nicht nach den allgemeinen Landeshundegesetzen & Co. |
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timber-der-wolf

Anmeldungsdatum: 17.12.2007 Beiträge: 288 Wohnort: LK OPR

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Verfasst am: 23 Jun 2009 13:42 Titel: |
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greywolf hat folgendes geschrieben: | Jos hatte gefragt, wieviel Wolfmischlinge er halten darf ... und nicht nach den allgemeinen Landeshundegesetzen & Co. |
So ?
War das nicht seine Frage:
Zitat: | ich darf nich so viele Wolfhunden halten. Da die hybride oder was auch immer unter wolfhunden eingestuft sin fragt der Kreiss ob ich 6 Wolfhunden haben darf. In innenstad darf man 2 Hunden als Maximum verlangen behaubten die aber Sie wissen noch nicht ob das im Aussenbereich auch gilt.
Weiss einer ob das jemanden verboten werden kan im eigenes Wohnhaus? |
Wer lesen kann ist klar im Vorteil
Soviel zu der Anmerkung von
greywolf hat folgendes geschrieben: | @Ragna, Interessante Signatur ... ; |
 _________________ LG, Norbert & seine Graupelze "Onka" vom Böhmerwald, TWH-Hündin, und "Kira", das Wolfhund-Huskymädchen
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balin Gast
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Verfasst am: 23 Jun 2009 13:58 Titel: |
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Mal das dazu:
http://www.vdh.de/media/pdf/UR_4_07_12+13.pdf
Das war auch meine Erfahrung.
Tierschutzgesetz und Hundeverordnung wirken zusammen. Im Tierschutzgesetz gibt es die Ausnahme mit den landwirtschaftlichen Nutztieren und auch andere. Jos hat ja aber auch noch "gefährliche" Tiere.
Da kommt schon eine Menge "Uff" zusammen. |
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timber-der-wolf

Anmeldungsdatum: 17.12.2007 Beiträge: 288 Wohnort: LK OPR

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Verfasst am: 23 Jun 2009 14:10 Titel: |
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Hallo Balin,
alles "Kann-" Bestimmungen. Selbst der VDH rät zur Vorsicht und Prüfung des konkreten Einzelfalls, ggf. mit einem Steuerberater.
Im Grunde alles larifari .... und wie immer, in "jedem deutschen Kleinstaat" wirds wahrscheinlich anders gehandhabt.
Ich kenne jedenfalls Keinen meiner wirklich zahlreichen Bekannten und befreundeten Züchter, die je eine Gewerbeanmeldung benötigten oder anmelden mußten. Und da laufen in einigen Fällen (wesentlich) mehr als 3 Zuchthündinnen und es fallen auch mehr als 3 Würfe im Jahr. _________________ LG, Norbert & seine Graupelze "Onka" vom Böhmerwald, TWH-Hündin, und "Kira", das Wolfhund-Huskymädchen
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greywolf Gast
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Verfasst am: 23 Jun 2009 14:24 Titel: |
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@timber-der-wolf
Zitat: | Wer lesen kann ist klar im Vorteil Mr. Green |
wie meinst du denn das ?
Zitat: | @Ragna, Interessante Signatur ... |
war eigentlich sarkastisch gedacht ...  |
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balin Gast
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Verfasst am: 23 Jun 2009 14:33 Titel: |
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Wo kein Kläger, da keine Schuld. Und dann muß man zu jedem den richtigen Anwalt und den richtigen Richter finden.
Ich erzähle es aber weiter, damit jeder weiss, auf welchem Eis er sich bewegt. Wenn du einmal da drin bist, mußt du gute Argumente haben.
Gewerblich etwas zu verkaufen ist eine andere Sache als es privat zu tun.
Da stehen dann viele Hundezüchter auf der Kippe und wenn einer es drauf anlegt, ist das nach dem neuen Gewährleistungsrecht - Tiere sind ja Sachen-
für Hundeverkäufer kein Zuckerschlecken mehr.
Jos sein Fall ist aber ein anderer, da muß man auch anders rangehen. |
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timber-der-wolf

Anmeldungsdatum: 17.12.2007 Beiträge: 288 Wohnort: LK OPR

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Verfasst am: 23 Jun 2009 14:41 Titel: |
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Hallo Balin,
so habe ich Dich ja auch verstanden. Und da die Hundezucht eine "Gratwanderung" im deutschen Gesetzedschungel ist, hast Du mit Deiner Warnung und dem Hinweis auf das Dokument des VDH ja alles richtig gemacht und gut gemeint.
balin hat folgendes geschrieben: | Jos sein Fall ist aber ein anderer, da muß man auch anders rangehen. |
Ne, ne, so ist das nicht.
Jos ist auch Züchter! Er züchtet Saarlos Wolfhonde (SWH) und hat 6 Stück davon. Und das ist den Nachbarn neben der Wolfauffangstation ein weiterer Dorn im Auge.
Die Wolfshunde und deren Zucht haben erst einmal gar nichts mit seiner Wolfauffangstation zu tun. Und deshalb seine im Eingangsbeitrag gestellte Frage, wieviel Wolfshunde er halten darf. _________________ LG, Norbert & seine Graupelze "Onka" vom Böhmerwald, TWH-Hündin, und "Kira", das Wolfhund-Huskymädchen
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timber-der-wolf

Anmeldungsdatum: 17.12.2007 Beiträge: 288 Wohnort: LK OPR

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Verfasst am: 23 Jun 2009 14:50 Titel: |
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greywolf hat folgendes geschrieben: | @timber-der-wolf
Zitat: | Wer lesen kann ist klar im Vorteil Mr. Green |
wie meinst du denn das ? |
Jos hatte gefragt, wieviel Wolfshunde er halten darf. Und Du schreibst in Deinem Beitrag, Jos hätte gefragt, wieviel Wolfsmischlinge er halten darf. (siehe auch meine letzte Antwort an Ballin)
Nun klar, wie ich das meinte.
greywolf hat folgendes geschrieben: | Zitat: | @Ragna, Interessante Signatur ... |
war eigentlich sarkastisch gedacht ... |
Oh, dann entschuldige bitte.
Im Zusammenhang mit Deinem Hinweis auf Jos´ Frage habe ich Deine Bemerkung fehl interpretiert.
Also, nun ist alles wieder klar  _________________ LG, Norbert & seine Graupelze "Onka" vom Böhmerwald, TWH-Hündin, und "Kira", das Wolfhund-Huskymädchen
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greywolf Gast
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Verfasst am: 23 Jun 2009 14:51 Titel: |
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Und wieviele darf er nun halten?
Ganz konkret steht das nämlich in keiner Hundeverordnung. Die einzigen Einschränkungen in dieser Verordnung gelten den Hunden, die als "gefährlich" (Liste) eingestuft werden (Pitbull-Terrier und Co.). |
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timber-der-wolf

Anmeldungsdatum: 17.12.2007 Beiträge: 288 Wohnort: LK OPR

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Verfasst am: 23 Jun 2009 14:54 Titel: |
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greywolf hat folgendes geschrieben: | Ganz konkret steht das nämlich in keiner Hundeverordnung. Die einzigen Einschränkungen in dieser Verordnung gelten den Hunden, die als "gefährlich" (Liste) eingestuft werden (Pitbull-Terrier und Co.). |
Siehst Du, genau so ist es!
Deshalb hatte ich in einem meiner Beiträge ja Jos geraten sich vor Ort sachkundig zu machen (zuständige Stadtverwaltung oder Amtsverwaltung).
Aber es liest ja kaum einer richtig  _________________ LG, Norbert & seine Graupelze "Onka" vom Böhmerwald, TWH-Hündin, und "Kira", das Wolfhund-Huskymädchen
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