Nds. Wolfsverordnung
Verfasst: 1. Dez 2020, 18:15
Die neue Niedersächsische Wolfsverordnung - wie normales Wolfsverhalten zu Problemwolf-Verhalten wird
Die Niedersächsische Wolfsverordnung NWolfVO liegt vor, im Untertitel auf der Website des Umweltministeriums: "Lies: „Wolf braucht kluges Management“.
Hier eine kleine Zusammenfassung einiger Punkte:
Nach § 3 gilt als "unerwünschtes Verhalten", wenn sich ein Wolf auf unter 30m einem Menschen nähert oder einen Menschen duldet, der sich ihm auf unter 30m nähert, oder sich in einer Entfernung von unter 30m zu von Menschen genutzten Gebäuden oder sich innerhalb "im Zusammenhang bebauter Ortsteile" aufhält und sich nicht verscheuchen lässt. Die 30m-Grenze gilt dabei nicht für Menschen auf Hochsitzen oder in Fahrzeugen.
Zeigt ein Wolf derartiges unerwünschtes Verhalten, darf er von einer "geeigneten Person" nach § 8 vergrämt werden. Geeignete Person ist nach § 8 in einem Jagdbezirk vorrangig die jagdausübungsberechtigte Person. In einem Bezirk kann diese Person mit ihrem Einverständnis von der Kreisjägermeister*in bestimmt werden. Darüber hinaus sind Tierhalter*innen zur Vergrämung berechtigt, wenn sich ein Wolf "zumutbar geschützten" Weidetieren nähert und sich nicht verscheuchen lässt.
Nach § 4 gelten u. a. die Verfolgung eines Menschen, die Annäherung an einen Menschen auf unter 30m, die Duldung eines Menschen, der sich dem Wolf auf unter 30m nähert und die Annäherung an ein von Menschen genutztes Gebäude, wenn sich dadurch die Gefahr einer Annäherung an einen Menschen auf unter 30m deutlich erhöht, als "unerwünschtes Verhalten", das eine Entnahme rechtfertigt, wenn sich der Wolf nicht erfolgreich vergrämen oder verscheuchen lässt. Die 30m-Grenze gilt nicht für Menschen auf Hochsitzen und in Fahrzeugen. Eine Identifizierung per DNA-Analyse ist nicht nötig. Ist eine Identifizierung des Individuums mit unerwünschtem Verhalten nicht anhand äußerlicher Merkmale möglich, greift § 45 a Abs. 2 BNatSchG: Sind die Schäden keinem Einzeltier zuzuordnen, werden so lange Wölfe des Rudels entnommen, bis die Schäden ausbleiben.
Werden beide Elterntiere oder ein alleinerziehendes Elterntier entnommen, werden auch die Welpen getötet, sofern sie nicht durch andere Rudelmitglieder versorgt werden. Bei Welpen unter 3 Monaten wird geprüft, ob die Unterbringung in einem Gehege in Betracht kommt (§ 4 Abs. 3).
Für Feststellung und Tötung schwer erkrankter oder verletzter Wölfe sind nach § 9 in der Regel ein Tierarzt oder eine Tierärztin zuständig. Als Ausnahme definiert § 9 Abs. 2 "Verkehrsunfälle mit Wölfen", nach dem die Einschätzung der jagausübungsberechtigten Person ausreichend ist, über Gesundheitszustand, Verletzungsgrad, Genesungsprognose und den Tod des Wolfes zu entscheiden.
Bei Weidetierrissen ist nach § 5 Abs. 2 von einem ernsten wirtschaftlichen Schaden die Rede, wenn "der bereits eingetretene oder drohende Schaden mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist". Können Schäden nicht einem einzelnen Tier zugeordnet werden, gilt wieder § 45 a Abs. 2 BNatSchG: Sind die Schäden keinem Einzeltier zuzuordnen, werden so lange Wölfe des Rudels entnommen, bis die Schäden ausbleiben.
Voraussetzung für eine Entnahme ist die zweimalige Überwindung zumutbarer wolfsabweisender Schutzmaßnahmen mit jeweils mindestens einem verletzten oder getöteten Weidetier. Nach § 5 Abs. 4 steht einer Überwindung gleich, wenn eine Herde aufgrund eines außerhalb der Schutzmaßnahme agierenden Wolfs ausbricht. Einer Überwindung zumutbarer Schutzmaßnahmen ist nach § 5 Abs. 5 ebenfalls gleichgestellt, wenn der Überkletter- oder Untergrabeschutz zwar nicht (lückenlos) vorhanden ist, der Wolf aber durch einen anderen Weg zu den Nutztieren gelangt ist und die Lücken damit nicht ursächlich für die Überwindung waren.
Eine Überwindung zumutbarer Schutzmaßnahmen gleich kommt auch die Überwindung nicht wolfsabweisender Zäunungen, die lediglich vor Ausbruch der Weidetiere schützen, sofern sie bei der Beweidung von Deichen eingesetzt werden. Als Überwindung zumutbarer Schutzmaßnahmen gilt auch eine ungeschützte Herde während der Hütezeit, wenn sie von einem Schäfer*in gehütet wird. Als Überwindung von Schutzmaßnahmen gilt ebenfalls, wenn ein Übergriff auf Rinder oder Pferde ungeachtet ihres Schutzes erfolgt, sofern sie im "selbstschutzfähigen Herdenverband" gehalten werden. Dabei ist die jeweils gleiche Anzahl von Tieren im Verhältnis von Alter und Gewicht ausschlaggebend: Bei Rindern auf jedes Tier unter 250 kg eines über 250 kg und bei Pferden auf jedes Tier unter einem Jahr mindestens eines im Alter von mindestens einem Jahr.
Da nicht auf die Größe der Pferde eingegangen wird, gelten theoretisch zwei Minishetlandponys - eines im Jährlingsalter zusammen mit einem frisch abgesetzen 5 Monate alten Fohlen - als "selbstschutzfähiger Herdenverband". Zum Vergleich: Die Epiphysenfugen sind bei Pferden erst im Alter von 4-5 Jahren vollständig verwachsen, und das Pferd damit erst ausgereift und voll belastbar. Trotzdem würden die beiden Pferdekinder als "zum Selbstschutz befähigter Herdenverband" gelten und der Wolf als "Problemwolf" mit gelber Karte vor der roten.
Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz: Niedersächsische Wolfsverordnung
Lies: „Wolf braucht kluges Management“ https://www.umwelt.niedersachsen.de/sta ... 95016.html
Die Niedersächsische Wolfsverordnung NWolfVO liegt vor, im Untertitel auf der Website des Umweltministeriums: "Lies: „Wolf braucht kluges Management“.
Hier eine kleine Zusammenfassung einiger Punkte:
Nach § 3 gilt als "unerwünschtes Verhalten", wenn sich ein Wolf auf unter 30m einem Menschen nähert oder einen Menschen duldet, der sich ihm auf unter 30m nähert, oder sich in einer Entfernung von unter 30m zu von Menschen genutzten Gebäuden oder sich innerhalb "im Zusammenhang bebauter Ortsteile" aufhält und sich nicht verscheuchen lässt. Die 30m-Grenze gilt dabei nicht für Menschen auf Hochsitzen oder in Fahrzeugen.
Zeigt ein Wolf derartiges unerwünschtes Verhalten, darf er von einer "geeigneten Person" nach § 8 vergrämt werden. Geeignete Person ist nach § 8 in einem Jagdbezirk vorrangig die jagdausübungsberechtigte Person. In einem Bezirk kann diese Person mit ihrem Einverständnis von der Kreisjägermeister*in bestimmt werden. Darüber hinaus sind Tierhalter*innen zur Vergrämung berechtigt, wenn sich ein Wolf "zumutbar geschützten" Weidetieren nähert und sich nicht verscheuchen lässt.
Nach § 4 gelten u. a. die Verfolgung eines Menschen, die Annäherung an einen Menschen auf unter 30m, die Duldung eines Menschen, der sich dem Wolf auf unter 30m nähert und die Annäherung an ein von Menschen genutztes Gebäude, wenn sich dadurch die Gefahr einer Annäherung an einen Menschen auf unter 30m deutlich erhöht, als "unerwünschtes Verhalten", das eine Entnahme rechtfertigt, wenn sich der Wolf nicht erfolgreich vergrämen oder verscheuchen lässt. Die 30m-Grenze gilt nicht für Menschen auf Hochsitzen und in Fahrzeugen. Eine Identifizierung per DNA-Analyse ist nicht nötig. Ist eine Identifizierung des Individuums mit unerwünschtem Verhalten nicht anhand äußerlicher Merkmale möglich, greift § 45 a Abs. 2 BNatSchG: Sind die Schäden keinem Einzeltier zuzuordnen, werden so lange Wölfe des Rudels entnommen, bis die Schäden ausbleiben.
Werden beide Elterntiere oder ein alleinerziehendes Elterntier entnommen, werden auch die Welpen getötet, sofern sie nicht durch andere Rudelmitglieder versorgt werden. Bei Welpen unter 3 Monaten wird geprüft, ob die Unterbringung in einem Gehege in Betracht kommt (§ 4 Abs. 3).
Für Feststellung und Tötung schwer erkrankter oder verletzter Wölfe sind nach § 9 in der Regel ein Tierarzt oder eine Tierärztin zuständig. Als Ausnahme definiert § 9 Abs. 2 "Verkehrsunfälle mit Wölfen", nach dem die Einschätzung der jagausübungsberechtigten Person ausreichend ist, über Gesundheitszustand, Verletzungsgrad, Genesungsprognose und den Tod des Wolfes zu entscheiden.
Bei Weidetierrissen ist nach § 5 Abs. 2 von einem ernsten wirtschaftlichen Schaden die Rede, wenn "der bereits eingetretene oder drohende Schaden mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist". Können Schäden nicht einem einzelnen Tier zugeordnet werden, gilt wieder § 45 a Abs. 2 BNatSchG: Sind die Schäden keinem Einzeltier zuzuordnen, werden so lange Wölfe des Rudels entnommen, bis die Schäden ausbleiben.
Voraussetzung für eine Entnahme ist die zweimalige Überwindung zumutbarer wolfsabweisender Schutzmaßnahmen mit jeweils mindestens einem verletzten oder getöteten Weidetier. Nach § 5 Abs. 4 steht einer Überwindung gleich, wenn eine Herde aufgrund eines außerhalb der Schutzmaßnahme agierenden Wolfs ausbricht. Einer Überwindung zumutbarer Schutzmaßnahmen ist nach § 5 Abs. 5 ebenfalls gleichgestellt, wenn der Überkletter- oder Untergrabeschutz zwar nicht (lückenlos) vorhanden ist, der Wolf aber durch einen anderen Weg zu den Nutztieren gelangt ist und die Lücken damit nicht ursächlich für die Überwindung waren.
Eine Überwindung zumutbarer Schutzmaßnahmen gleich kommt auch die Überwindung nicht wolfsabweisender Zäunungen, die lediglich vor Ausbruch der Weidetiere schützen, sofern sie bei der Beweidung von Deichen eingesetzt werden. Als Überwindung zumutbarer Schutzmaßnahmen gilt auch eine ungeschützte Herde während der Hütezeit, wenn sie von einem Schäfer*in gehütet wird. Als Überwindung von Schutzmaßnahmen gilt ebenfalls, wenn ein Übergriff auf Rinder oder Pferde ungeachtet ihres Schutzes erfolgt, sofern sie im "selbstschutzfähigen Herdenverband" gehalten werden. Dabei ist die jeweils gleiche Anzahl von Tieren im Verhältnis von Alter und Gewicht ausschlaggebend: Bei Rindern auf jedes Tier unter 250 kg eines über 250 kg und bei Pferden auf jedes Tier unter einem Jahr mindestens eines im Alter von mindestens einem Jahr.
Da nicht auf die Größe der Pferde eingegangen wird, gelten theoretisch zwei Minishetlandponys - eines im Jährlingsalter zusammen mit einem frisch abgesetzen 5 Monate alten Fohlen - als "selbstschutzfähiger Herdenverband". Zum Vergleich: Die Epiphysenfugen sind bei Pferden erst im Alter von 4-5 Jahren vollständig verwachsen, und das Pferd damit erst ausgereift und voll belastbar. Trotzdem würden die beiden Pferdekinder als "zum Selbstschutz befähigter Herdenverband" gelten und der Wolf als "Problemwolf" mit gelber Karte vor der roten.
Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz: Niedersächsische Wolfsverordnung
Lies: „Wolf braucht kluges Management“ https://www.umwelt.niedersachsen.de/sta ... 95016.html