Re: EuGH-Urteil zum Abschuß von Wölfen
Verfasst: 11. Okt 2019, 16:45
Vielleicht auch einfach nur die Wortwahl des Übersetzers?
Informationen und Austausch über Wölfe
https://wolf-forum.de/
https://www.jawina.de/mdb-thies-eugh-ur ... more-27241Der CDU-Bundestagsabgeordnete Hans-Jürgen Thies, der ordentliches Mitglied im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft sowie stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Umwelt ist, erachtet das lang erwartete EuGH-Urteil zur europarechtlichen Zulässigkeit eines aktiven nationalen Wolfsmanagements als “wegweisend für das weitere Vorgehen in Deutschland. Analog zum Urteil des EuGH zum finnischen Wolfmanagement, können wir nun auf bundespolitischer Ebene einen Managementplan erstellen, der unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen die Entnahme von Wölfen ermöglicht. Alle jagdlichen Maßnahmen, die zum Schutz von Weidetieren und anderer erheblicher Rechtsgüter europarechtlich zulässig sind, müssen nun ausgeschöpft werden. Nur hierdurch können wir die gesellschaftlichen Akzeptanz und eine Verringerung illegaler Wolfstötungen sicherstellen.”
In Deutschland ist eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geplant, um das Wolfsmanagement zu verbessern. Das Bundeskabinett hat bereits Mitte Mai eine Änderung des BNatSchG beschlossen, durch das der artenschutzrechtliche Umgang mit dem Wolf modifiziert werden soll. ... Angesichts der inzwischen bundesweit auf 1.300 Exemplare angestiegenen Wolfspopulation und einer jährlichen Zuwachsrate von 30% muss jetzt gehandelt werden. Die massiven Sorgen und Ängste der ländlichen Bevölkerung in Sachsen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen müssen ernst genommen werden.” In diesen Bundesländern gibt es inzwischen die größte Wolfsdichte weltweit. “Geradezu zwangsläufig kommt es dort inzwischen täglich zu dramatischen Nutztierrissen bei Weidetieren und zu bedrohlichen Begegnungen zwischen Menschen und Wölfen”, betont Thies abschließend. PM
Es ist darauf hinzuweisen, dass die für eine Ausnahme geltend gemachten Ziele in der Entscheidung über die Ausnahme klar, genau und fundiert festgelegt sein müssen. Eine auf Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird
EuGH, Urteil vom 10.10.2019, C-674/17, Rn. 41 http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=2165691
Im vorliegenden Fall trägt die Behörde vor, dass die bestandspflegende Jagd nachweislich geeignet sei, die Wilderei zu verringern. Dem widersprechen Tapiola und die Europäische Kommission. Das vorlegende Gericht führt aus, dass keinerlei wissenschaftlicher Beleg den Schluss zulasse, dass die legale Jagd auf eine geschützte Art die Wilderei in einem solchen Maß verringere, dass sie insgesamt positive Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Wolfs habe.
EuGH, Urteil vom 10.10.2019, C-674/17, Rn. 46 http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=2165691
Zweitens darf eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie nicht genehmigt werden, wenn das mit dieser Ausnahme verfolgte Ziel durch eine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne dieser Vorschrift erreicht werden kann. Eine solche Ausnahme ist somit nur zulässig, wenn es an einer anderweitigen Maßnahme fehlt, mit der das verfolgte Ziel in zufriedenstellender Weise erreicht werden kann und die in der Richtlinie vorgesehenen Verbote beachtet werden.
EuGH, Urteil vom 10.10.2019, C-674/17, Rn. 47 http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=2165691
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das bloße Bestehen einer illegalen Aktivität wie der Wilderei oder die Schwierigkeiten, denen bei der Umsetzung der Kontrolle dieser Aktivität begegnet wird, nicht genügen können , um einen Mitgliedstaat von seiner Pflicht zu entbinden, den Schutz der gemäß Anhang IV der Habitatrichtlinie geschützten Arten zu gewährleisten. In einer solchen Situation hat er vielmehr einer strengen und wirksamen Kontrolle dieser illegalen Aktivität sowie der Durchführung von Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die nicht die Missachtung der in Art. 12 bis 14 sowie Art. 15 Buchst. a und b dieser Richtlinie aufgestellten Verbote beinhalten.
EuGH, Urteil vom 10.10.2019, C-674/17, Rn. 48 http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=2165691
Außerdem verpflichtet Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten, eine genaue und angemessene Begründung für die Annahme darzutun, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, um die Ziele zu erreichen, auf die die fragliche Ausnahmeregelung gestützt wird.
EuGH, Urteil vom 10.10.2019, C-674/17, Rn. 49 http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=2165691
Diese Begründungspflicht ist nicht erfüllt, wenn die Entscheidung über eine Ausnahme weder Angaben zum Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung enthält noch auf die in diesem Zusammenhang relevanten technischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Berichte verweist.
EuGH, Urteil vom 10.10.2019, C-674/17, Rn. 50 http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=2165691
In Randnummer 60 erklärt der EuGH übrigens ausdrücklich, dass bei der Bewertung des günstigen Erhaltungszustands Gebiete in Drittstaaten außerhalb der EU, in denen man "nicht an die Verpflichtungen zum strengen Schutz der Arten von Interesse für die Europäische Union gebunden ist", unberücksichtigt bleiben.Nach alledem obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, im Zusammenhang mit der Genehmigung von Ausnahmen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nachzuweisen, dass es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, um das verfolgte Ziel unter Beachtung der in der Habitatrichtlinie niedergelegten Verbote zu erreichen.
EuGH, Urteil vom 10.10.2019, C-674/17, Rn. 51 http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=2165691