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Re: Jagdgesetz und Hund

Verfasst: 27. Mai 2017, 17:15
von Schattenwolf
charlie hat geschrieben: 27. Mai 2017, 10:39 Es hat nichts mit über einem Kamm scheren zu tun, noch muss jeder Hundebesitzer 1.300 oder wie ich 2.500 qm Grundstück haben, noch müssen Hunde schlecht erzogen sein. Aber im Wald gehören sie nun Mal ohne wenn und aber an die Leine. Kann ja eine Lauf- oder Schleppleine sein.
Es gibt nunmal Waldgesetz, Naturschutz- und Jagdgesetz, sowie die entsprechenden Landes-und kommunalen Hundeverordnungen, die es gilt einzuhalten und zu akzeptieren. Außerdem habe ich auch zu akzeptieren, dass nicht alle Menschen Hunde mögen, und eventuell sogar vor ihnen Angst haben.
Und erzähle mir Niemand "mein Hund/e hören immer". Fast 60 Jahre Erfahrung, Zusammenleben und Arbeit mit Hunden belegen ganz genau das Gegenteil. Und wer ehrlich zu sich selbst ist, weiß das auch.
Da bin ich ganz bei dir charlie!Aber wenn ein Hund richtig hört kann er auch im Wald oder im Wolfgebiet ohne Leine laufen,aber wirklich nur dann.Für einen Hund der zum stöbern oder jagen neigt und sich zu weit von Führer entfernt ist das natürlich nichts.Auf andere Menschen sollte man auch achten,absolut richtig.
Und wo es gesetzlich vorgeschrieben ist ist der Hund auch an der Leine zu führen.
Schau dir die Hunde von Ilka Reinhardt,Andreas Kieling oder verschiedenen NABU Leuten,die Hunde laufen auch im Wald und im Wolfgebiet ohne Leine.

Re: Jagdgesetz und Hund

Verfasst: 16. Apr 2021, 18:03
von Nina
Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. hat zu dem Thema aktuell eine Stellungnahme veröffentlicht:
Die Tötung von Hunden und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes ist rechtswidrig

Geschätzte 200.000 Katzen und tausende Hunde werden jedes Jahr im Rahmen des sog. Jagdschutzes von Jägern erschossen, ohne dass es hierfür einen vernünftigen Grund gibt.

Unsere Vorstandsmitglieder Christina Patt und Ellen Apitz haben dies auf Basis umfangreicher Recherchen in einer ausführlichen Stellungnahme herausgearbeitet. Von Hunden und Katzen geht danach keine nennenswerte Bedrohung für das Wild aus. Trotz alledem dürfen Jäger Hunde und Katzen häufig schon dann töten, wenn diese außerhalb der Einwirkung ihres Besitzers herumlaufen oder sich weiter als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude befinden. Der größte Teil der einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen ist daher vollkommen unangemessen und damit unverhältnismäßig.

Es ist höchste Zeit, die entsprechenden Regelungen endgültig aus den Jagdgesetzen zu streichen.


Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V., 13.04.2021: Die Tötung von Hunden und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes ist rechtswidrig
https://djgt.de/2021/04/13/die-toetung- ... htswidrig/
Wie auch hier im Thread zuvor schon bemängelt wurde, werden die genauen Abschusszahlen von Haustieren nur in ganz wenigen Bundesländern überhaupt erfasst. Angeblich wäre der bürokratische Aufwand für die Jäger zu hoch. Das ist seltsam, da ja die zu Millionen geschossenen Wildtiere auch akribisch erfasst werden können und z. B. bei Rotwild sogar nach "Klassen" und Medaillentauglichkeit sortiert werden.
Der Deutsche Jagdverband veröffentlicht regelmäßig detaillierte Jagdstrecken, in denen das erlegte Wild erfasst wird. [...] Die Jagdstrecken sind von den Jagdausübungsberechtigten nach dem jeweiligen Landesrecht zur Festlegung der künftigen Abschussregelungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Angaben zu getöteten Hunden und Katzen finden sich darin aktuell aber nur für Hamburg (2019/2020: 15 getötete Katzen), Hessen (2019/2020: 143 getötete Katzen, 1 getöteter Hund), NRW (2019/2020: 10 getötete Hunde) und Schleswig-Holstein (2019/2020: 3.194 getötete Katzen und 5 getötete Hunde; 2018/2019 waren es 2.985 Katzen und 2 Hunde). Einzig das Landesjagdgesetz in Mecklenburg-Vorpommern verlangt nach § 21 Abs. 8 LJagdG Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich Angaben zu getöteten Hunden und Katzen [...].

Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. , 13.04.2021: Tötung von Haustieren im Rahmen des Jagdschutzes, Seite 4 https://djgt.de/wp-content/uploads/2021 ... hutzes.pdf
Aufgrund dieser mangelnden Transparenz ist man für eine Einschätzung des Problems auf Schätzungen angewiesen. Belastbare Zahlen stellen daher nur eine minimale fassbare Untergrenze dar:
Der Bund gegen Missbrauch von Tieren (BMT) untersuchte im Jahr 2014 anlässlich einer Expertenanhörung in NRW die Zahlen der getöteten Hunde und Katzen in den Jahren 2007 bis 2012/2013. In fünf Bundesländern (Hamburg, Hessen, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein) wurden in diesen Jahren insgesamt 114.938 Katzen und 769 Hunde erschossen.

Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. , 13.04.2021: Tötung von Haustieren im Rahmen des Jagdschutzes, Seite 5 https://djgt.de/wp-content/uploads/2021 ... hutzes.pdf
Erschossene Hunde und Katzen den akribisch erfassten getöteten Wildtieren hinzuzuzählen, wurde mehrfach als "unzumutbar" abgetan:
In der jüngeren Vergangenheit wurden mehrfach Forderungen nach einer expliziten Meldepflicht für getötete Hunde und Katzen laut, dies wurde jedoch regelmäßig zurückgewiesen. Im Rahmen der Novellierung des Landesjagdgesetzes Bayern im Jahre 1996 wies die CSU-Fraktion und der Senat dies zurück unter Hinweis auf die Bürokratie. Auf eine kleine Anfrage der Partei Die Linke im Jahr 2010 im Niedersächsischen Landtag verwies die Landesregierung auf eine fehlende Rechtsgrundlage, ohne die – zur Begrenzung der Verwaltungskosten – eine derartige Berichtspflicht nicht möglich sei.

Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. , 13.04.2021: Tötung von Haustieren im Rahmen des Jagdschutzes, Seite 5 https://djgt.de/wp-content/uploads/2021 ... hutzes.pdf
Aufgrund der Beweislast - selbst, wenn sie in manchen Bundesländern auch noch zu Lasten des Tierhalters umgekehrt ist - erscheint die fehlende Transparenz für den Jäger eindeutig als Vorteil:
Wer einen Anspruch geltend macht, muss die nach dem Gesetz erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen behaupten und ggfs. beweisen, d.h. der Tierhalter muss beweisen, dass sein Tier getötet wurde. Der Jäger müsste grundsätzlich beweisen, dass er rechtmäßig und ohne Verschulden gehandelt hat, also die anspruchshindernden, -vernichtenden oder -hemmenden Tatsachen behaupten und ggfs. beweisen. Selbst unter diesen Voraussetzungen wird es für den Tierhalter aber regelmäßig schwierig sein, Ansprüche durchzusetzen, da weder eine Melde- noch eine Anzeigepflicht von Haustierabschüssen besteht. Im Zweifel erfährt der Tierhalter nämlich überhaupt nicht, dass sein Hund oder seine Katze von einem Jäger getötet wurde.

Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. , 13.04.2021: Tötung von Haustieren im Rahmen des Jagdschutzes, Seite 35 - 36 https://djgt.de/wp-content/uploads/2021 ... hutzes.pdf
Daran muss ich unweigerlich jedes Mal denken, wenn traurige und verzweifelte Familien regelmäßig Fotos ihrer verschwundenen Hunde und Katzen mit der Bitte um Hinweise in den örtlichen Supermärkten aushängen oder in der der Lokalzeitung veröffentlichen. Irgendwer wird immer irgendwo vermisst.

Fazit der DJGT:
Die Tötung von Haustieren im Rahmen des Jagschutzes erfolgt in aller Regel ohne das Vorliegen eines hierfür erforderlichen vernünftigen Grundes. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, bestehen insbesondere in Bezug auf Katzen bereits erhebliche Zweifel daran, ob sie überhaupt eine nennenswerte Gefahr für das Wild darstellen und damit überhaupt als „wildernd“ eingestuft werden können. In Bezug auf Hunde wird zwar grundsätzlich von einer Widerlegungsmöglichkeit für bestehende gesetzliche Vermutungen ausgegangen, hier erscheint es jedoch fraglich, ob diese dem betroffenen Hund in der konkreten Situation hilft. Im Zweifel wird sich die Frage nach der Widerlegung der bestehenden gesetzlichen Vermutung nämlich erst nach einem erfolgten Abschuss stellen. In jedem Fall sind fast alle der bestehenden landesgesetzliche Regelungen aber völlig unangemessen, da das Recht, die Tiere zu töten, für die Haustiere den schwerstmöglichen Eingriff darstellt und darüber hinaus auch eine schwere
Verletzung der Eigentumsrechte der betroffenen Halter. Demgegenüber steht, wenn überhaupt, nur ein vergleichsweise geringer Nutzen für das Wild.
[...] Im Sinne des Tierschutzes sollten die tierschutzwidrigen Regelungen zum Jagdschutz gegenüber Hunden und Katzen umgehend angepasst werden.

Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. , 13.04.2021: Tötung von Haustieren im Rahmen des Jagdschutzes, Seite 37-38 https://djgt.de/wp-content/uploads/2021 ... hutzes.pdf
Die Schäden "am Wild" durch (vermeintlich wildernde) Haustiere sind also gar nicht belegt, daher nicht quantifizierbar und beruhen allein auf Vermutungen. Zumal "das Wild" selbst, i. S. v. Schalenwild, aufgrund der ASP einserseits und der zunehmenden Verbissschäden durch zu hohe Reh- und Rotwildbestände andererseits, die angeblich der Waldverjüngung entgegenstehen, als gesamtgesellschaftliches "Problem" gesehen wird, das durch vermehrte Bejagung bis hin zur Grenze der Ausrottung (Schwarzwild aufgrund der ASP) bekämpft werden soll - und zwar mit Methoden, die selbst dem Grunde nach nicht mit dem Tierschutz vereinbar sind (Ausdehnung der Jagdzeiten, Aufhebung von Ruhe- und Schonzeiten, Abschuss von Elterntieren oder tragenden Tieren, Hinrichtungen ganzer Rotten in Saufängen etc.).