Mehr steht in der genannten Beschlussempfehlung leider nicht drin, aber es wird sicherlich irgendwo den gesamten Text geben.§ 1
Jagdausübung und Jagdausübungsrecht
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)
[...]
(4) Wer die Jagd ausübt, soll vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahr an einer Übung im
jagdlichen Schießen teilgenommen haben.
[...]
§ 2
Aufgefundenes Wild und Unfallwild
(zu §§ 1 und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)
(1) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz an leben-
dem oder verendetem Wild, Fallwild, Abwurfstangen oder an Eiern des Federwildes erlangt,
hat dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der Jagdbehörde oder einer Polizei-
dienststelle anzuzeigen. Die Jagdbehörde oder die Polizeidienststelle hat die Anzeige an den
Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten und ihm das abgelieferte Wild und die sonstigen
Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar
oder nicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln oder lehnt der Jagdaus-
übungsberechtigte die Übernahme ab, entscheidet die Jagdbehörde über den Verbleib des
Wildes und der sonstigen Gegenstände, bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng ge-
schützte Art ist, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
[...]
§ 3
Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring
(zu §§ 1, 22a und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)
(1) Maßnahmen der Jagdbehörden nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund
dieses Gesetzes sind unter Beachtung der Maßgaben
1. des Artikels 7 Abs. 4 sowie der Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhal-
tung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), in der jeweils gelten-
den Fassung, sowie
2. der Artikel 12, 14 bis 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Er-
haltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.
L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
zu treffen.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben Maßnahmen, die nach § 45 Abs. 7 des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedür-
fen, bei Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG zu dulden. Die Jagdaus-
übungsberechtigten sind von der Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise zu benachrich-
tigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.
Bisherige Tätigkeiten dürfen weiterhin ausgeführt werden, müssen lediglich dem Jagdausübungsberechtigten vorher gemeldet werden (es muss also nicht auf eine Antwort gewartet werden).
(3) Den Fund von krankem, verletztem oder hilflosem Wild nach Anhang IV Buchst. a der
Richtlinie 92/43/EWG hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich an-
zuzeigen. Schwerkrankes Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG und der
Richtlinie 2009/147/EG darf abweichend von § 22a des Bundesjagdgesetzes nur mit Ge-
nehmigung der Jagdbehörde erlegt werden. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der un-
teren Naturschutzbehörde. Von der Genehmigungspflicht nach Satz 2 ausgenommen sind
die Vogelarten des Anhangs II der Richtlinie 2009/147/EG sowie Vogelarten mit Jagdzeit.
Der kursive Abschnitt wurde entfernt. Bin mir nicht sicher, was genau das dann bedeutet.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf krankes, verletztes oder hilfloses Wild ohne Jagdzeit
der Natur entnehmen, um es gesund zu pflegen oder bei einer behördlich bestimmten, ge-
nehmigten oder anerkannten Auffang- und Pflegestation abzugeben. Er ist verpflichtet, das
Wild, sobald es sich selbst erhalten kann, im Jagdbezirk wieder freizulassen. Die Aufnahme
zur Pflege und der Verbleib des Wildes sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Bei Wild, das
nach Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, kann die Jagdbehörde im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde die Herausgabe des Wildes verlangen.
Der Jäger darf einen verletzten Wolf ohne Genehmigung aufnehmen und pflegen.
(5) Den Fund von verendetem Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist,
hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er ist bei na-
turschutzrechtlich streng geschützten Federwildarten verpflichtet, tot aufgefundene und an-
geeignete Exemplare der Jagdbehörde auf Verlangen für einen angemessenen Zeitraum zu
überlassen, soweit dies zu Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist.
Toter Wolf muss unverzüglich der Jagdbehörde gemeldet werden.
(6) Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt abweichend von § 1
Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht dem jagdlichen Aneignungsrecht. Die Jagdbe-
hörde kann die Aneignung des Wildes durch den Jagdausübungsberechtigten im Einver-
nehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag genehmigen.
Wolf darf nicht angeeignet werden, außer es liegt eine Genehmigung der Jagdbehörde mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde vor.
(7) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Be-
obachtung und Überwachung bestimmter Wildarten (Wildmonitoring) mitzuwirken.
Selbsterklärend, Jäger müssen also am Monitoring teilnehmen.
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§ 8
Jagdausübung im befriedeten Bezirk
(zu § 6 Bundesjagdgesetz)
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(3) Kann ich leider nicht kopieren, da nicht übereinstimmend mit dem Entwurf. Dieser Absatz besagt, dass Eigentümer eines befriedeten Bezirks u.a. Füchse auch ohne Jagdschein fangen und mit einem Sachkundenachweis auch töten dürfen.
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Den Entwurf gibt es hier in kopierbarer Form: http://www.medienservice.sachsen.de/med ... load/90625