PROTEST gegen Aufnahme des Wolfes ins sächsische Jagdrecht !

Über freilebende Wölfe in Deutschland.
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SammysHP
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Re: PROTEST gegen Aufnahme des Wolfes ins sächsische Jagdrec

Beitrag von SammysHP »

Ich habe mir das Ganze mal etwas genauer angesehen. Hier einige wichtige Ausschnitte mit Anmerkungen von mir.
§ 1
Jagdausübung und Jagdausübungsrecht
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)


[...]

(4) Wer die Jagd ausübt, soll vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahr an einer Übung im
jagdlichen Schießen teilgenommen haben.

[...]

§ 2
Aufgefundenes Wild und Unfallwild
(zu §§ 1 und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)

(1) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz an leben-
dem oder verendetem Wild, Fallwild, Abwurfstangen oder an Eiern des Federwildes erlangt,
hat dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der Jagdbehörde oder einer Polizei-
dienststelle anzuzeigen. Die Jagdbehörde oder die Polizeidienststelle hat die Anzeige an den
Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten und ihm das abgelieferte Wild und die sonstigen
Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar
oder nicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln oder lehnt der Jagdaus-
übungsberechtigte die Übernahme ab, entscheidet die Jagdbehörde über den Verbleib des
Wildes und der sonstigen Gegenstände, bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng ge-
schützte Art ist, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

[...]

§ 3
Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring
(zu §§ 1, 22a und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)

(1) Maßnahmen der Jagdbehörden nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund
dieses Gesetzes sind unter Beachtung der Maßgaben
1. des Artikels 7 Abs. 4 sowie der Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhal-
tung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), in der jeweils gelten-
den Fassung, sowie
2. der Artikel 12, 14 bis 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Er-
haltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.
L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
zu treffen.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben Maßnahmen, die nach § 45 Abs. 7 des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedür-
fen, bei Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG zu dulden. Die Jagdaus-
übungsberechtigten sind von der Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise zu benachrich-
tigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.
Bisherige Tätigkeiten dürfen weiterhin ausgeführt werden, müssen lediglich dem Jagdausübungsberechtigten vorher gemeldet werden (es muss also nicht auf eine Antwort gewartet werden).
(3) Den Fund von krankem, verletztem oder hilflosem Wild nach Anhang IV Buchst. a der
Richtlinie 92/43/EWG hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich an-
zuzeigen. Schwerkrankes Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG und der
Richtlinie 2009/147/EG darf abweichend von § 22a des Bundesjagdgesetzes nur mit Ge-
nehmigung der Jagdbehörde erlegt werden. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der un-
teren Naturschutzbehörde. Von der Genehmigungspflicht nach Satz 2 ausgenommen sind
die Vogelarten des Anhangs II der Richtlinie 2009/147/EG sowie Vogelarten mit Jagdzeit.

Der kursive Abschnitt wurde entfernt. Bin mir nicht sicher, was genau das dann bedeutet.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf krankes, verletztes oder hilfloses Wild ohne Jagdzeit
der Natur entnehmen, um es gesund zu pflegen oder bei einer behördlich bestimmten, ge-
nehmigten oder anerkannten Auffang- und Pflegestation abzugeben. Er ist verpflichtet, das
Wild, sobald es sich selbst erhalten kann, im Jagdbezirk wieder freizulassen. Die Aufnahme
zur Pflege und der Verbleib des Wildes sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Bei Wild, das
nach Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, kann die Jagdbehörde im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde die Herausgabe des Wildes verlangen.
Der Jäger darf einen verletzten Wolf ohne Genehmigung aufnehmen und pflegen.
(5) Den Fund von verendetem Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist,
hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er ist bei na-
turschutzrechtlich streng geschützten Federwildarten verpflichtet, tot aufgefundene und an-
geeignete Exemplare der Jagdbehörde auf Verlangen für einen angemessenen Zeitraum zu
überlassen, soweit dies zu Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist.
Toter Wolf muss unverzüglich der Jagdbehörde gemeldet werden.
(6) Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt abweichend von § 1
Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht dem jagdlichen Aneignungsrecht. Die Jagdbe-
hörde kann die Aneignung des Wildes durch den Jagdausübungsberechtigten im Einver-
nehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag genehmigen.
Wolf darf nicht angeeignet werden, außer es liegt eine Genehmigung der Jagdbehörde mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde vor.
(7) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Be-
obachtung und Überwachung bestimmter Wildarten (Wildmonitoring) mitzuwirken.
Selbsterklärend, Jäger müssen also am Monitoring teilnehmen.

[...]

§ 8
Jagdausübung im befriedeten Bezirk
(zu § 6 Bundesjagdgesetz)


[...]

(3) Kann ich leider nicht kopieren, da nicht übereinstimmend mit dem Entwurf. Dieser Absatz besagt, dass Eigentümer eines befriedeten Bezirks u.a. Füchse auch ohne Jagdschein fangen und mit einem Sachkundenachweis auch töten dürfen.

[...]
Mehr steht in der genannten Beschlussempfehlung leider nicht drin, aber es wird sicherlich irgendwo den gesamten Text geben.

Den Entwurf gibt es hier in kopierbarer Form: http://www.medienservice.sachsen.de/med ... load/90625
LarsD

Re: PROTEST gegen Aufnahme des Wolfes ins sächsische Jagdrec

Beitrag von LarsD »

SammysHP hat geschrieben:
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben Maßnahmen, die nach § 45 Abs. 7 des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedür-
fen, bei Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG zu dulden. Die Jagdaus-
übungsberechtigten sind von der Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise zu benachrich-
tigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.


Bisherige Tätigkeiten dürfen weiterhin ausgeführt werden, müssen lediglich dem Jagdausübungsberechtigten vorher gemeldet werden (es muss also nicht auf eine Antwort gewartet werden).


Jepp, die zuständigen Behörden dürfen Wölfe auch ohne sein Einverständnis in seinem Revier ggf. töten/töten lassen ohne auf eine Antwort von ihm warten zu müssen ...
(3) Den Fund von krankem, verletztem oder hilflosem Wild nach Anhang IV Buchst. a der
Richtlinie 92/43/EWG hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich an-
zuzeigen. Schwerkrankes Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG und der
Richtlinie 2009/147/EG darf abweichend von § 22a des Bundesjagdgesetzes nur mit Ge-
nehmigung der Jagdbehörde erlegt werden. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der un-
teren Naturschutzbehörde. Von der Genehmigungspflicht nach Satz 2 ausgenommen sind
die Vogelarten des Anhangs II der Richtlinie 2009/147/EG sowie Vogelarten mit Jagdzeit.


Der kursive Abschnitt wurde entfernt. Bin mir nicht sicher, was genau das dann bedeutet.


Damit wurde die Möglichkeit "entfernt", dass der Jagdausübungsberechtigte mit Genehmigung der Jagdbehörde z.B. verletzte/kranke Wölfe töten darf.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf krankes, verletztes oder hilfloses Wild ohne Jagdzeit
der Natur entnehmen, um es gesund zu pflegen oder bei einer behördlich bestimmten, ge-
nehmigten oder anerkannten Auffang- und Pflegestation abzugeben. Er ist verpflichtet, das
Wild, sobald es sich selbst erhalten kann, im Jagdbezirk wieder freizulassen. Die Aufnahme
zur Pflege und der Verbleib des Wildes sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Bei Wild, das
nach Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, kann die Jagdbehörde im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde die Herausgabe des Wildes verlangen.


Der Jäger darf einen verletzten Wolf ohne Genehmigung aufnehmen und pflegen.


Er hat das der Jagdbehörde dann aber unverzüglich anzuzeigen.

Viele Grüße

Lars
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CleanerWolf
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Re: PROTEST gegen Aufnahme des Wolfes ins sächsische Jagdrec

Beitrag von CleanerWolf »

LarsD hat geschrieben: Hast Du die Synopse mal gelesen? http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.a ... &leg_per=5
Gelesen und oft den Zusatz "im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde" gefunden.
LarsD hat geschrieben: Kupfer hat viel weiter gedacht, als Du ihm zutraust. Mit dem gestrigen Beschluss hat er die Jäger beim Wolf mit im Boot und es gibt in der Frage keine Exklusivrechte für den Naturschutz mehr. Das fängt beim Thema Monitoring an und hört bei der Entnahme von Problemwölfen auf. Sobald gezielte Vergrämung oder die Entnahme praktiziert werden müssen, erspart die Eingliederung ins Jagdrecht zudem viel bürokratischen Aufwand und das Vorhalten entsprechend waffenrechtlich geschulter Experten auf Kosten des Freistaates. Die Untere Jagdbehörde erteilt die Weisung an den/die Pächter des jeweiligen Revieres und fertig.
Und welche Stelle in der Synopse (oder in anderen Dokumenten) lässt derartige Schlussfolgerungen zu?
"Wir leben in einem gefährlichen Zeitalter. Der Mensch beherrscht die Natur, bevor er gelernt hat, sich selbst zu beherrschen."
Albert Schweitzer
LarsD

Re: PROTEST gegen Aufnahme des Wolfes ins sächsische Jagdrec

Beitrag von LarsD »

CleanerWolf hat geschrieben: Und welche Stelle in der Synopse (oder in anderen Dokumenten) lässt derartige Schlussfolgerungen zu?


Das fängt mit § 1 Abs. 1 und 3 an und hört mit § 3 Abs. 7 noch nicht auf.

Viele Grüße

Lars
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CleanerWolf
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Re: PROTEST gegen Aufnahme des Wolfes ins sächsische Jagdrec

Beitrag von CleanerWolf »

LarsD hat geschrieben: Das fängt mit § 1 Abs. 1 und 3 an und hört mit § 3 Abs. 7 noch nicht auf.
Und wo steht dort, dass die Jagdbehörde dem Revierpächter eine Weisung zwecks "Entnahme" erteilt?
Weiterhin frage ich mich, wo das neue Gesetz bürokratischen Aufwand verringert. Soweit ersichtlich, müssen fast alle Entscheidungen den Wolf betreffend im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde getroffen werden. Kompetenzgerangel ist da vorprogrammiert.
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SammysHP
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Re: PROTEST gegen Aufnahme des Wolfes ins sächsische Jagdrec

Beitrag von SammysHP »

LarsD hat geschrieben: Jepp, die zuständigen Behörden dürfen Wölfe auch ohne sein Einverständnis in seinem Revier ggf. töten/töten lassen ohne auf eine Antwort von ihm warten zu
müssen ...
Besser als andersherum und letztendlich nicht anders als vorher.
LarsD

Re: PROTEST gegen Aufnahme des Wolfes ins sächsische Jagdrec

Beitrag von LarsD »

CleanerWolf hat geschrieben: Und wo steht dort, dass die Jagdbehörde dem Revierpächter eine Weisung zwecks "Entnahme" erteilt?


Es wird bei anderen Arten, die besonders geschützt sind und gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen, in Einzelfällen zur Umsetzung von Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie bereits seit Jahren so praktiziert. Artikel 16 der FFH-RL hat die gleichen Ziele. Mithin werden die Verantwortlichen im Falle des Falles den bewährten Weg wählen.
Weiterhin frage ich mich, wo das neue Gesetz bürokratischen Aufwand verringert. Soweit ersichtlich, müssen fast alle Entscheidungen den Wolf betreffend im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde getroffen werden. Kompetenzgerangel ist da vorprogrammiert.
Das sortiert sich mit der Zeit. Die Naturschutzbehörden werden im Ernstfall heilfroh sein, wenn sie auf jemanden mit Orts- und Sachkenntnis zurückgreifen können, sobald es um die Umsetzung von Ausnahmen nach § 45 BNatSchG geht. Der ist für die damit verbundenen Risiken versichert, hat die notwendige Ausrüstung und kostet keinen Cent.

Viele Grüße

Lars
Miscanthus
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Registriert: 8. Okt 2010, 10:54

Re: PROTEST gegen Aufnahme des Wolfes ins sächsische Jagdrec

Beitrag von Miscanthus »

Heftige Kritik am neuen Jagdrecht! Der Freien Jägerschaft Wittichenau gefällt das neue Jagdrecht nicht! So ein Pech aber auch……….
http://www.lr-online.de/regionen/hoyers ... 8#formular
Grauer Wolf

Re: PROTEST gegen Aufnahme des Wolfes ins sächsische Jagdrec

Beitrag von Grauer Wolf »

Miscanthus hat geschrieben:Heftige Kritik am neuen Jagdrecht! Der Freien Jägerschaft Wittichenau gefällt das neue Jagdrecht nicht! So ein Pech aber auch……….
http://www.lr-online.de/regionen/hoyers ... 8#formular
War zu erwarten...
Dessen Vorsitzender Tilo Sauer stellt die Frage, was da eigentlich geregelt werden soll: "Die Hege und der Schutz der heimischen artenreichen Tierwelt oder die Interessen der einzelnen Parteien im sächsischen Landtag?" Die heimische Tierwelt stehe da nicht an erster Stelle, sagte Sauer vor der Verabschiedung.
Hallo, geht's noch? Der Wolf war und ist Teil der einheimischen Flora seit es ihn (enwicklungsgeschichtlich) gibt. Er wurde nur von den Schießern und selbstnannten Einteilern in Nützlinge und Schädlinge vorübergehend ausgerottet, was auch heute einige wieder nur zu gerne täten. Der Graue nimmt heute nur seinen angestammten Platz wieder ein.
Was aber das Thema "Sachkenntnis" angeht, so gebe man sich m.M.n. keinen Illusionen hin! Der durchschnittliche Jäger weiß, sofern er nicht speziell dran interessiert ist, soviel über den Wolf wie Lieschen Müller, nämlich so gut wie nichts... Anders sind diese ständigen, unsinnigen Ergüsse z.B. des besagten Hegeringes und vieler anderer, besonders in den Jagdforen, nicht zu erklären... Lernresistenz hoch 3...

Gruß
Wolf
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CleanerWolf
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Re: PROTEST gegen Aufnahme des Wolfes ins sächsische Jagdrec

Beitrag von CleanerWolf »

Miscanthus hat geschrieben:Heftige Kritik am neuen Jagdrecht! Der Freien Jägerschaft Wittichenau gefällt das neue Jagdrecht nicht! So ein Pech aber auch……….
http://www.lr-online.de/regionen/hoyers ... 8#formular
Soviel zum Thema "Ruhe an der Wolfsfront" durch die Aufnahme ins Jagdrecht :lol:
Das Ziel vieler Jäger ist und bleibt nunmal letztendlich Wölfe wieder legal bejagen zu können. Der erste notwendige Schritt dazu war die Aufnahme ins Jagdrecht, egal unter welchen Bedingungen. Jetzt wird halt weiter gemeckert, gefordert und genervt, bis man wieder irgendwelche Politiker weichgeklopft hat, den nächsten Schritt zu tun.
"Wir leben in einem gefährlichen Zeitalter. Der Mensch beherrscht die Natur, bevor er gelernt hat, sich selbst zu beherrschen."
Albert Schweitzer
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