Tierschutzaspekte Herdenschutz

Themen, die den Wolf im Allgemeinen betreffen.
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Nina
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Tierschutzaspekte Herdenschutz

Beitrag von Nina »

In Fortführung der Debatte aus dem Thread "Verhalten vom Wolf am Zaun" erlaube ich mir mal, die dort themenfremde Diskussion um den Tierschutzaspekt beim Herdenschutz in einen eigenen Thread zu überstellen.

Vorausgegangen waren Old Trappers Aussagen, dass

1. "das Tierschutzgesetz die Haltung von Hunden hinter stromführenden Umzäunungen" verbieten würde
und
2. "das Tierschutzgesetz die Aufstellung von Hundeschutzhütten für im Freien arbeitende Hunde" vorschreiben würde

In Punkt 1 sind wir uns ja nun einig, dass das "Tierschutzgesetz" - in diesem Fall die sogenannte Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) - das Verbot stromführender Vorrichtungen lediglich auf die Haltung im Zwinger abstellt, was aufgrund der geringen Fläche eines Zwingers unter Tierschutzaspekten wohl für jeden nachvollziehbar sein dürfte. Die Haltung von Herdenschutzhunden auf eingezäunten Weideflächen ist davon nicht betroffen.

Zu Punkt 2 ist Old Trapper der Auffassung, dass es sich bei den in § 4 Abs. 1 TierSchHuV geforderten Schutzhütten zwingend um eine "Hundehütte" handeln müsste:
Old Trapper hat geschrieben:Nicht folgen kann ich allerdings Deiner Wortklauberei im Folgenden. [...] Wie auch immer der Wortlaut in der betreffenden Verordnung sein mag, im deutschsprachigen Raum nennen Hundehalter und Nichthundehalter so etwas schlicht und einfach Hundehütte.
Falsch. Der Gesetzgeber spricht lediglich von einer Schutzhütte. Ein mit den Schafen zusammen genutzter Schafstall oder Unterstand kann diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllen. Die Empfehlungen zur Schafhaltung durch die Behörden der Bundesländer stellen für Schafe vergleichbare Anforderungen beispielsweise an die Trockenheit des Liegeplatzes oder einer Wärmedämmung (z. B. durch Einstreu).

Die Ironie bezüglich der "Forderung nach Witterungsschutz für Weideschafe" - im genauen Wortlaut "Hoffentlich kommen radikale Tierschützer nicht auf die Idee, auch für jedes Schaf eine Schutzhütte zu fordern" - war genauso unverkennbar wie der damit verbundene unausweichliche und abwertende Hieb in Richtung Tierschutz. Die Ironie läuft aber aufgrund der allzu offensichtlichen Unkenntnis ins Leere, dass die irrtümlich den "radikalen Tierschützern" unterstellte vermeintlich absurde Forderung nach einer "Schutzhütte für jedes Schaf" in Form eines Witterungsschutzes von Behörden, Fachverbänden und dem Europarat gestellt wird - und zwar aus guten Gründen.
Wegen der für Schafe besonders belastenden Situation in der sommerlichen Hitze („Hitzestress“) und zum Thema Schafschur sowie Wasserbedarf sei verwiesen auf unsere Pressemitteilung „Sommerhitze: Schafe leiden – Generell Schatten und Wasser erforderlich“ (PDF). Diese Pressemitteilung ist leider in jedem Jahr wieder aufs Neue aktuell, weil es im Hochsommer immer wieder grobe Tierschutzverstöße gibt.

Tierschutzfachverband Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung e. V.: Schafe und Lämmer: Einführung in das Thema Tierschutz
http://agfan.org/category/tierhaltung/schafe-ziegen/
Bei Winterlammung im Freien treten bei jungen Lämmern Todesraten von 30% bis 50% auf, die leider von vielen Schafhaltern toleriert
werden (v.a. von Berufsschäfern). Eine große Schäferei in Daxweiler im Hunsrück z. B. entsorgte in der Vergangenheit nach amtlichen Unterlagen innerhalb eines Jahres 184 Lämmer über die Tierkörperbeseitigung.
[...] Adulte (ausgewachsene) Schafe können zwar selbst deutliche Minustemperaturen ertragen. [...] Die Schafhalter legen aber vielfach immer noch die Lammzeit in den Winter. Die Tierhalter profitieren dann von den höheren Preisen für Lammfleisch im Frühjahr. Daher sieht man im Winter immer wieder, dass nur wenige Wochen alte Lämmer und sogar
neugeborene Lämmer (u. a. kenntlich an der roten Nabelschnur) bei eisigen Minusgraden und Schnee in den Herden im Freien gehalten werden.


Tierschutzfachverband Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung e. V.: Winterlammung von Schafen
Geringe Kältetoleranz und Kältetod neugeborener Lämmer - Tierschutzrechtliche Einordnung. Maßnahmen der Bundesländer
http://agfan.org/wp-content/uploads/201 ... r-2016.pdf
Unterkühlung ist eine der Hauptursachen für Lämmerverluste nach der Geburt. Selbst wenn die jungen Sauglämmer in der Kälte überleben, leiden sie erheblich. Falls die Lämmer zudem nicht nur ganz kurz, sondern für mehrere Stunden oder Tage ohne Witterungsschutz dieser
Situation im Frost ausgesetzt werden, ist außerdem der Straftatbestand aus § 17 Tierschutzgesetz erfüllt.


Tierschutzfachverband Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung e. V.: Winterlammung von Schafen
Geringe Kältetoleranz und Kältetod neugeborener Lämmer - Tierschutzrechtliche Einordnung. Maßnahmen der Bundesländer
http://agfan.org/wp-content/uploads/201 ... r-2016.pdf
Da ein Witterungsschutz bei Rindern und Schafen und Pferden nicht ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben, sondern lediglich in Empfehlungen des Europarates und der einzelner Bundesländer aufgeführt ist, und die Errichtung eines Witterungsschutzes mit Kosten verbunden ist, wird leider allzu häufig darauf verzichtet. Jedoch ist nach dem geltenden Tierschutzgesetz jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, verpflichtet, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Dies verpflichtet auch, Tiere vor großer Hitze zu schützen.

Deutscher Tierschutzbund e. V.: Pferde, Rinder, Schafe und Hitze https://www.tierschutzbund.de/informati ... und-hitze/
Aus meiner Sicht erscheint es naiv und unwissend, pauschal ausgerechnet auf Südeuropa, Asien und Afrika bezüglich artgerechter Haltungsformen (!) zu verweisen. Als ein Beispiel sei hier noch einmal auf die galizischen sogenannten "Knüppel-Pferde" verwiesen, die in Freilandhaltung mittels an den Vorderbeinen festgebundener bis zu einem Meter langer Knüppel am Fortlaufen gehindert werden.

Pro Equo: "Knüppel"-Pferde https://www.pro-equo-bw.com/berichte/knüppel-pferde/

Freilandhaltung ist eben gerade nicht pauschal "artgerecht", wenn die Tiere dabei entgegen ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu Schutzmöglichkeiten vor Witterungseinflüssen erhalten oder anderen Quälereien wie oben beschrieben ausgesetzt sind.
Old Trapper hat geschrieben:Statt gutmeinende Tierschützer ziehe ich in dieser Frage lieber Praktiker ( wie den Hirten) zu Rate.
Es gibt nicht nur schwarz oder weiß. Tierschutz und Praxis in der Weidetierhaltung schließen sich nicht aus. Ich bin auch Pferde- (und Hunde)halter im Wolfsgebiet mit entsprechender Erfahrung im Zaunbau. Hier geht es doch vielmehr darum, dass offensichtlich die konträre Meinung das Problem ist.
Old Trapper hat geschrieben:Sicher kannst Du die von mir am Ende gestellte Frage beantworten, ob (und was) sich hier inzwischen von politischer Seite her getan hat. Das wäre m. E. eine sinnvollere Recherche als eine zu Begrifflichkeiten wie Hundehütte, Hundeschutzhütte oder dem exakten Wortlaut von Verordnungen.
Die Deutungshoheit über die Sinnhaftigkeit einer Recherche obliegt in einem Forum noch jedem einzelnen User selbst. Wenn Du einen aktuellen Stand über das jeweilige laufende Gesetzgebungsverfahren wissen willst, hindert Dich niemand daran, eine entsprechende Recherche selbst durchzuführen - anstatt des Versuchs, diese entsprechend Deiner persönlichen Präferenzen einfach an andere User zu delegieren, als wären sie Dein Personal.
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Old Trapper
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Re: Tierschutzaspekte Herdenschutz

Beitrag von Old Trapper »

Was soll das dumme Gezänk?
Denke erst bevor du schreibst,
sende erst nachdem du denkst!
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Nina
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Re: Tierschutzaspekte Herdenschutz

Beitrag von Nina »

Hallo Old Trapper,

mir kam es lediglich darauf an, unrichtige Behauptungen nicht unwidersprochen stehen zu lassen, sondern sachlich belegt zu korrigieren.

Da Du nur mit einer persönlichen Beleidigung jenseits des Sachthemas reagiert hast, gehe ich davon aus, dass die inhaltlichen Fragen damit hinreichend geklärt sind.
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Nina
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Re: Tierschutzaspekte Herdenschutz

Beitrag von Nina »

Der aktuelle Tierschutzbericht der Bundesregierung bestätigt die zuvor aufgeführte Rechtsauffassung:
Schutzhütten für Herdenschutzhunde:
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 TierSchHuV fordert für die Haltung von Hunden im Freien das Vorhalten einer Schutzhütte. Dies gilt nach § 4 Absatz 1 Satz 2 der TierSchHuV nicht während der Ausübung von Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird. Darunter fällt auch die Tätigkeit von Herdenschutzhunden. In diesem Fall reicht für die Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz aus. Damit wird ein flexibles, den Tierschutz berücksichtigendes Arbeitsumfeld u. a. auch für Herdenschutzhunde gewährleistet.

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft BMEL: Tierschutzbericht der Bundesregierung 2019, Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes, 11.12.2019, Seite 22-23 https://www.bmel.de/SharedDocs/Download ... cationFile
Stromführende Zäune:
Zum Verbot von stromführenden Vorrichtungen in Reichweite des Hundes (§ 6 Absatz 4 TierSchHuV) vertritt das BMEL die Auffassung, dass sich das Verbot nur auf Hundezwinger im eigentlichen Sinne bezieht und nicht auf Weidezäune übertragbar ist. Bei Weiden, in denen Hunde gemeinsam mit Weidetieren gehalten werden, handelt es sich nicht um Hundezwinger; das Verbot des § 6 Absatz 4 TierSchHuV findet daher nach Einschätzung des BMEL auf Weidezäune keine Anwendung. Das BMEL hat dies in einem Schreiben an die obersten Landesveterinärbehörden klargestellt. Bei kleinen Weiden in Verbindung mit hohen Tierzahlen könnte allerdings gegebenenfalls zu prüfen sein, ob durch die Verwendung eines Stromzauns ein Verstoß gegen das Verbot des § 3 Absatz 1 Nummer 11 TierSchG vorliegt.

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft BMEL: Tierschutzbericht der Bundesregierung 2019, Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes, 11.12.2019, Seite 22-23 https://www.bmel.de/SharedDocs/Download ... cationFile
Die Frage, ob für Herdenschutzhunde Ausnahmen von den Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung erforderlich und tierschutzfachlich vertretbar sind, wurde mehrfach mit den Ländern erörtert. Außerdem haben sich die Arbeitsgruppe für Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (6./7. Dezember 2016) und die Amtschef- und Agrarministerkonferenz (13. bis 15. April 2016) mit der Thematik befasst. Im Ergebnis dieser Erörterungen wurde kein dringender Änderungsbedarf an den Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung gesehen. Der Einsatz von Herdenschutzhunden sei auch vor dem Hintergrund der Tierschutz-Hundeverordnung möglich. Diese Auffassung wird seitens des BMEL geteilt.

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft BMEL: Tierschutzbericht der Bundesregierung 2019, Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes, 11.12.2019, Seite 22-23 https://www.bmel.de/SharedDocs/Download ... cationFile

Trotzdem soll zur Sicherstellung von Rechtssicherheit § 4 der Tierschutz-Hundeverordnung überarbeitet werden:
Da eine Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung aufgrund von anderweitigem Änderungsbedarf ohnehin geplant ist, ist aber vorgesehen, im Rahmen dieser Änderung auch Konkretisierungen im Hinblick auf Herdenschutzhunde vorzunehmen.

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft BMEL: Tierschutzbericht der Bundesregierung 2019, Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes, 11.12.2019, Seite 23
https://www.bmel.de/SharedDocs/Download ... cationFile
Den Referentenentwurf hierzu hat die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V. in ihren aktuellen Rudelnachrichten Herbst/Winter 2019 auf Seite 19 eingestellt.
Statt "Schutzhütte" lautet die Formulierung "ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen".
Bezüglich stromführender Zäune ist für die Weidegestaltung vorgesehen, dass es dem Herdenschutzhund in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten ermöglicht sein muss, sechs bzw. vier Meter Abstand zu den stromführenden Vorrichtungen einhalten zu können.
https://www.gzsdw.de/rudelnachrichten
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