... nicht immer:Caronna hat geschrieben:Fotofallen: hier zieht das Recht am eigenen Bild (Mensch) ...
Verletzen Wildkameras Persönlichkeitsrechte von Spaziergängern?
http://www.jagderleben.de/rechtslage-wildkameras
... nicht immer:Caronna hat geschrieben:Fotofallen: hier zieht das Recht am eigenen Bild (Mensch) ...
Mal unabhängig davon, daß Bilder von einem Hochsitz aus wegen der lausigen Perspektive grauenhaft aussehen, hat man es ja in der Hand, bei Personen den Finger vom Auslöser zu lassen. Welcher Wildlifer will schon Passanten drauf haben, zumal man bei Anwesenheit solcher eh einpacken kann (die quatschen einen unter Garantie dumm an, wenn sie einen entdecken, und das war's dann...). So gesehen stellt sich die Problematik des Rechtes am eigenen Bild hier nicht.Caronna hat geschrieben:... andererseite, ist es erlaubt an beliebiger Stelle z.B. einem Tarnzelt zu fotografieren, oder von einem Ansitz aus?
*lach* Danke für den Hinweis! Eine ganz gute Zusammenfassung dessen, was normalerweise ein ganzes Buch füllt. Mir reicht aber schon der Teil, mit dem ich mich beruflich als Photograph rumschlagen muß.Caronna hat geschrieben:Wenn du magst lies das mal: https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte
Ich stelle mittlerweile nur noch eigene Fotos ein (oder abfotogrfiertes, bei dem der Hersteller schon lange verstorben ist)
Der Punkt ist, daß die Rechtsprechung offensichtlich nicht einheitlich ist.Widukind hat geschrieben:Verletzen Wildkameras Persönlichkeitsrechte von Spaziergängern?
http://www.jagderleben.de/rechtslage-wildkameras
Unabhängig von der jagdlichen Thematik würde das wildbiologische Arbeit mit der Photofalle unmöglich machen, denn Tierwechsel halten sich nicht an Kirrflächen, sondern folgen oft genug der menschlichen Infrastruktur, weil's Energie spart. Und wenn man für jeden Einsatz eine behördliche Genehmigung bräuchte, wäre das nicht nur ein Spießrutenlauf durch ihrer immensen "Wichtigkeit" bewußte Behördenangestellte (ich hab da so meine Erfahrungen), sondern obendrein völliger Willkür ausgeliefert. Denn wer hat Bedarf und kann ihn nachweisen? Jäger? Klar, die haben einen amtlichen Jagdschein. Wildbiologen? Auch klar, wenn sie einen entsprechenden Ausbildungsnachweis haben. Aber was ist z.B. mit wildbiologischen "Privatgelehrten", die Wildbiologie und Verhaltensforschung nie studiert hatten, aber trotzdem auf ihrem Spezialgebiet Hochkarätiges leisten, möglicherweise neben ihrem "normalen" Beruf? Nehmen wir nur einmal Günther Bloch als Beispiel, der zu den "Großen" der Canidenforschung gehört, unsprünglich aber Reisebürokaufmann gelernt hat. Da muß nur so ein Wichtigtuer auf dem Amt G. Bloch nicht kennen und schon bekommt er keine Genehmigung für Kamerafallen, weil eben kein Verhaltensforscher mit Diplomabschluß.Für Günther Sreball, Mitarbeiter der Datenschutzbehörde in Hessen, ist die Sache klar: 'Weder das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), noch das Bundesdatenschutzgesetz lassen hier einen Ermessensspielraum: Nur die Polizei darf öffentlichen Raum überwachen.' Und als öffentlicher Raum gelte nun einmal auch der Privatwald. Sreball meint, dass die Überwachung so eingeschränkt werden müsse, dass tatsächlich nur die Kirrfläche aufgenommen wird. Spaziergänger und andere Personen dürften nicht fotografiert oder gefilmt werden, außer wenn bereits die Kamera Gesichter verpixele (technisch bislang unmöglich) oder die Auflösung so niedrig sei, dass niemand auf den Bildern zu erkennen ist. Letzteres würde natürlich auch den jagdlichen Wert der Wildkameras stark einschränken.
... klar, besonders für Jäger gelten einmal wieder (feudale) Sonderrechte, oder was ...Grauer Wolf hat geschrieben:Der Punkt ist, daß die Rechtsprechung offensichtlich nicht einheitlich ist.Widukind hat geschrieben:Verletzen Wildkameras Persönlichkeitsrechte von Spaziergängern?
http://www.jagderleben.de/rechtslage-wildkameras
Für das Betreiben einer Kamera zur Ermittlung und Überwachung des Wildbestandes an Stellen, die üblicherweise nur von Wildtieren aufgesucht werden, besteht aufgrund der Hege- und Bejagungsverpflichtung des Jagdausübungsberechtigen ein nachvollziehbares Interesse. Da das Jagdrecht ein eigentumsähnliches Recht ist, ist der Rechtsausübung ein hoher Stellenwert zuzuschreiben. Werden dabei - quasi als unbeabsichtigtes Nebenergebnis - zufällig Aufnahmen von Personen gefertigt, die vom Betreiber der Kamera weder verbreitet noch gespeichert werden, so dürfte das Interesse des zufällig aufgenommen Waldbesuchers an seiner Privatsphäre hinter dem Interesse des Jagdausübungsberechtigten zurücktreten.
Erst recht liegt ein berechtigtes Interesse des Jagdausübungsberechtigten vor, wenn dieser eine Kamera zur Beweissicherung unterhält, um Störungen seiner Rechte, z.B. seines Jagdausübungsrechts oder seines Eigentumsrechts an Jagdeinrichtungen, zu dokumentieren.
Tja, die Sonderrechte nehmen die "Grünen" gerne in Anspruch, mit den Pflichten haben sie es ggf. nicht so sehr, siehe Wolfsmonitoring (die Beteiligung der Jägerschaft funktioniert ja wohl eher schlecht als recht, wenn meine Infos so stimmen) oder auch die altbekannten "Postkartenricken", vom Wildschweinchenmästen mit eimerweise Mais (so schon gesehen) mal ganz abgesehen...Widukind hat geschrieben:... klar, besonders für Jäger gelten einmal wieder (feudale) Sonderrechte, oder was ...![]()