Kein Mitverschulden eines verunfallten Radfahrers, der zu spät vor einem über einen Feldweg gespannten Stacheldraht bremst
Urteile vom 23. April 2020 - III ZR 250/17 und III ZR 251/17
Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Radfahrer grundsätzlich nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten, ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss und es deshalb kein Mitverschulden an einem Unfall darstellt, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf ein solches Hindernis nicht einstellt und deshalb zu spät davor bremst.
Wir Jäger haben nichts gegen Mountainbiker, solange sie die für sie bestimmten Wege benutzen. Aber wir freuen uns nicht über jene, die nach Belieben auf Pfaden, Wildwechseln oder gar kreuz und quer durch den Wald fahren und so das Wild in seinen Lebensstätten stören. Zur Rede gestellt, berufen sie sich auf das allgemeine Betretungsrecht, werden oft aggressiv und wollen nicht akzeptieren, dass für sie grundsätzlich ein Wegegebot gilt. Spaziergänger und Radler haben insoweit nicht die gleichen Rechte im Wald.
Aber gefährliche Hindernisse anzulegen, um Störungen zu verhindern, ist absolut keine Lösung. Hiermit kann man alles verlieren, denn bei Verletzungen anderer haftet der Jäger zivilrechtlich auf vollen Schadensersatz und Schmerzensgeld, strafrechtlich wird er zumindest wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft.