Hallo zusammen,
1.) noch ein § 42, im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
2.) auch noch § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.fulda.de/fd/20_Stadtkaemmme ... Hessen.pdf
oder für Niedersachsen:
Hundegesetz.pdf
Zu 1.)
Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes vornehmen, wenn Mensch oder Tier in Gefahr sind.
Hier ist mit Behörde mehr die Polizei gemeint, denn welche andere Behörde sollte sonst hierfür in Frage kommen.
Mit dem Tier, dafür gibt es sicherlich auch zwei Ansichten. Ist es ein Haustier eines Besitzers oder ein Wildtier,
wobei auch noch zum Tragen kommt, befindet es sich in einem Jagd-Revier oder in öffentliche Umgebung.
Zum Beispiel ein Feldhase wird durch Hunde gewildert, da käme der Förster oder Jäger zum Zug,
aber im öffentlcihem Raum nicht, weil dafür ist die Polizei zuständig. Das heißt die Hunde müssen gemeldet werden,
damit ihre Besitzer belangt werden können oder die Verantwortung für einen eventuellen Schaden übernehmen.
Aber der Hase gehört keinem, denn erst wenn er von einem Jäger geschossen wurde,
dann geht er in das Eigentum des Jägers über.
Zu 2.)
Wenn ein Hundehalter der die Genehmigung zum Halten des Hundes erhalten hat, aber aus irgendwelchen Gründen nicht
mehr in der Lage ist, den Vorschriften folge zu leisten, muß dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden.
Dann wird die Genehmigung zurückgezogen und das Ordnungsamt leitet Schritte ein, welche Abhilfe schaffen.
Die Paragraphen sind für alle Bundesländer gleich, während gefährliche Hunderassen unterschiedlich gehändelt werden.
Habe hier noch einen Fall, wo ein Hase von zwei unbeaufsichtigte Hunde zerrissen wurde.
https://www.nw.de/lokal/kreis_herford/b ... nicht.html
Viel Spaß beim lesen.
Grüsse, WT
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"Die Natur betrügt uns nie. Wir sind es immer, die wir uns selbst betrügen." Jean-Jacques Rousseau