Jagdgesetz und Hund

Alles rund um die wölfischen Vierbeiner zu Hause.
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Nina
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Re: Jagdgesetz und Hund

Beitrag von Nina »

In Mecklenburg-Vorpommern wurde gerade ein Jäger für den unrechtmäßigen Abschuss eines Hundes zu einer Geldstrafe und 3 Monaten Jagdverbot verurteilt:

https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenb ... er100.html

Ich halte den Haustierabschuss in Form des "Jagdschutzes" grundsätzlich für antiquiert, da das Schiessen auf laufende Haustiere dem Tierschutzgesetz widerspricht und eine völlig unverhältnismäßige Maßnahme darstellt. Derart gefährliche Eingriffe im öffentlichen Raum sollten zudem jenen Personengruppen vorbehalten bleiben, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben mehrjährig ausgebildet sind, die ihre Schießfertigkeiten in regelmäßigen Schießtrainings beweisen müssen und auch regelmäßig gesundheitliche Untersuchungen durchlaufen - wie die Polizei.

Zudem regelt man zivilrechtliche Auseinandersetzungen in anderen Bereichen ja auch nicht untereinander mit der Waffe - und schon gar nicht mit dem Ziel der finalen Zerstörung des Streitobjektes.

Man stelle sich vor, dass ein Grundstückseigentümer per Gesetz ermächtigt wäre, im Sinne eines "Grundstücksschutzes" einem irrtümlich in seiner Einfahrt parkenden PKW als erste und sofortige Maßnahme die Reifen zu zerstechen, die Scheiben einzuschlagen und das Fahrzeug in Flammen aufgehen zu lassen :shock:

Wir sind eine Zivilgesellschaft und sollten unsere Gesetze auch dementsprechend gestalten (= Reform des Jagdrechts).

Das heißt nicht, dass ich wildernde Hunde gutheiße, aber Aufklärung, Geldstrafen und Sachkundenachweise sollten hier eher das Mittel der Wahl sein.

Hunde sind auch Steuerzahler und 5 Mio. Hundebesitzer in Deutschland sind eine Interessengruppe mit entsprechender Wirtschaftskraft, die sich für ihre Interessen einsetzen sollte. Von der Politik ist ein verordneter Leinenzwang allein auch eine phantasielose Maßnahme, die Hundebesitzer und ihre Tiere gängelt, ohne eine sinnvolle Alternative anzubieten - denkbar wäre die flächendeckende Bereitstellung von großzügigen Freilaufflächen und Hundewäldern, in denen Hund nach Lust und Laune auch in der Brut- und Setzzeit frei laufen und mit Artgenossen toben kann.

Auch ein Hund, der sich im Normalfall zu 99% abrufen lässt, kann sich in einer spannenden Situation schon mal zu einem Sprint hinter irgend einem Tier hinreißen lassen (meiner tickt gern mal bei Eichhörnchen und Eichelhähern aus, gegen die er natürlicherweise keine Chance hat). Deshalb jedoch sämtliche Hunde zu einem Leben komplett an der Leine zu zwingen, kollidiert ebenfalls mit dem Tierschutzgesetz. Hier gilt es intelligente Lösungen zu finden, die allen ein Stück weit entgegen kommen.
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SammysHP
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Re: Jagdgesetz und Hund

Beitrag von SammysHP »

Dieser Bereich des Jagdrechts ist ja immer noch Ländersache. Aber ist es nicht oft/meistens so, dass Hunde nur unmittelbar bei der Wilderei geschossen werden dürfen? Ein unangeleinter Hund während der Anleinpflicht ist zwar ggf. eine Ordnungswidrigkeit, aber kein Anlass für einen Abschuss. Erst wenn er tatsächlich Wild hetzt, darf dies mit der Waffe unterbunden werden. So zumindest mein Verständnis.

Die andere Frage ist, ob ein Abschuss überhaupt gerechtfertigt ist, egal in welcher Situation. Einige Länder sind da schon etwas fortschrittlicher und untersagen den Abschuss komplett. Auch gibt es viele Jäger, die sich weigern, auf einen Hund zu schießen.

PS: Mein Hund tickt gerne bei Eichhörnchen aus und hat bereits zwei an der Dreimeterleine gefangen.
Grauer Wolf

Re: Jagdgesetz und Hund

Beitrag von Grauer Wolf »

Ein 60-jähriger Jäger, der einen streunenden Hund erschossen hat, ist vom Amtsgericht Waren zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 60 Euro verurteilt worden. Wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wurde dem Mann zudem ein Jagdverbot für drei Monate auferlegt.
Mal wieder billig davongekommen wie meistens.
M.E. gehören solche Mörder zusätzlich wegen schwerer Körperverletzung am Menschen dieses Hundes belangt. Wenn einem der Hund abgeknallt wird, erzeugt so was ein Trauma, das jahrelang wirken kann, und wie das auf Kinder im betreffenden Haushalt wirkt, wage ich gar nicht abzuschätzen.
Meine "Seelenhündin" starb vor etwas über 2 Jahren völlig unerwartet an Krebs. Selbst das hat mich völlig fertiggemacht und ich bin noch lange nicht drüber weg. Die Hündin einer Bekannten starb durch Gift, auch sie leidet heute noch, nach Jahren. Die Vorstellung, seinen Hund durch den übereifrigen Zeigefinger eines schießgeilen Lodenträgers zu verlieren, empfinde ich da als nachgerade unerträglich, und unauslöschlicher Haß auf den Mörder wäre noch gelinde ausgedrückt...
SammysHP hat geschrieben:Einige Länder sind da schon etwas fortschrittlicher und untersagen den Abschuss komplett. Auch gibt es viele Jäger, die sich weigern, auf einen Hund zu schießen.
Wenn hier in der Gegend einer einen Hund abknallt und der nicht wirklich Teile von einem Reh oder so im Magen hat (der Hund wird in jedem Fall obduziert), dann kann sich der "Jäger" von seinem Jagdschein und seinen geliebten Waffen verabschieden. Für immer. (Auskunft von einem Forstamtsmitarbeiter.)

Gruß
Wolf
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Nina
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Re: Jagdgesetz und Hund

Beitrag von Nina »

SammysHP hat geschrieben:PS: Mein Hund tickt gerne bei Eichhörnchen aus und hat bereits zwei an der Dreimeterleine gefangen.
Was leben bei Dir denn für Eichhörnchen? :shock: Bist Du sicher, dass das Eichhörchen und keine Faultiere waren? :lol: :lol: :lol:

Faultiere
Die Bewegungen sind allgemein sehr langsam und die erreichten Geschwindigkeiten liegen bei wenigen Metern pro Minute.

https://de.wikipedia.org/wiki/Faultiere
:lol: :lol: :lol:

Schluss mit lustig: :x

In Meck-Pomm reicht für den Abschuss eines Hundes nach dem Jagdgesetz ein "Aufsuchen" oder "Verfolgen" von Wild:
§ 23 Jagdschutz (zu §§ 23 und 25 BJagdG)

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes in einem Jagdbezirk berechtigten Personen sind befugt,
[...]
2. Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und außerhalb der Einwirkung ihres Führers, [...] zu töten. Das Gleiche gilt für Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Diese Regelungen gelten nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/po ... n=bs&st=lr
Solche Gesetze öffnen Tür und Tor dafür, Fälle zu konstruieren, die sich am Ende weder beweisen noch widerlegen lassen.

In Niedersachsen ist das Wildern des Hundes Voraussetzung für einen Abschuss. Wenn der Jagdschutzberechtigte es möchte, kann er auch einen Jagdgast in den Genuss dieser Aufgabe kommen lassen:
Sechster Abschnitt : Jagdschutz

§ 29 Jagdschutz

(1) Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt,
[...]
2. wildernde Hunde zu töten, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind, und
[...]
(2) 1 Befugnisse nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 können die Jagdausübungsberechtigten schriftlich auf angestellte Jägerinnen oder angestellte Jäger sowie Jagdgäste übertragen. 2 Die Übertragungsurkunde ist bei der Ausübung dieser Befugnisse mitzuführen.

http://www.voris.niedersachsen.de/jport ... agdGNDpP29
Baden-Württemberg knüpft einen Abschuss an sehr eng definierte Voraussetzungen, die keinen Spontanabschuss zulassen:
§ 49 Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen

(1) Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde töten, wenn

1. das Einwirken auf ermittelbare Halterinnen und Halter sowie Begleitpersonen erfolglos war und
2. andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgsversprechend sind.
[...]
(3) Lebend gefangene Hunde und Katzen sind als Fundsachen zu behandeln.

https://beteiligungsportal.baden-wuertt ... gesetz.pdf
Wenn die Jagdverbände tatsächlich erkennbar ihr Image aufbessern und Kompromissbereitschaft siganlisieren wollten, wäre eine gezielte Lobbyarbeit in Richtung einer bundeseinheitlichen Jagdschutzregelung im Sinne des baden-württembergischen Gesetzes ein erster Schritt.
Widukind

Re: Jagdgesetz und Hund

Beitrag von Widukind »

Nina hat geschrieben: Auch ein Hund, der sich im Normalfall zu 99% abrufen lässt, kann sich in einer spannenden Situation schon mal zu einem Sprint hinter irgend einem Tier hinreißen lassen ...
In unseren Wäldern (Kiefer, Fichte, Birke) gibt es oft diese "Trockengräben" neben den Wegen hin zum Wald. Auch in den Knicks zwischen den Feldern in der Feldmark. Da liegen im Sommer mal gerne das ein, oder andere Reh drin. Auch mal ein Hase. Wenn Du da mit dem Hund längs gehst und die Tiere springen drei, vier Meter vor der Hundeschnauze aus dem Graben hoch .... da hältst Du fast keinen Hund mehr. Darum halte ich es so, daß ich (auch außerhalb des Leinenzwangs) meinen Hund anleine sobald ich den Wald betrete, bzw. deckungsreiches Gelände passiere. Ist mir lieber so ... ;-)
Lutra
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Re: Jagdgesetz und Hund

Beitrag von Lutra »

Ich hab nicht erst ein mal Jäger im Wald getroffen, die ihren Hund suchten, meistens nach der Drückjagd. Manche kommen erst nach Wochen wieder herzu. Die ernähren sich aber in der Zeit sicher von Wildkräutern. 8-)
Grauer Wolf

Re: Jagdgesetz und Hund

Beitrag von Grauer Wolf »

Lutra hat geschrieben:Ich hab nicht erst ein mal Jäger im Wald getroffen, die ihren Hund suchten, meistens nach der Drückjagd. Manche kommen erst nach Wochen wieder herzu. Die ernähren sich aber in der Zeit sicher von Wildkräutern. 8-)
:lol:
... sicher doch, mit a bisserl Rehbeilage... :roll:

Gruß
Wolf
Widukind

Re: Jagdgesetz und Hund

Beitrag von Widukind »

Lutra hat geschrieben:Ich hab nicht erst ein mal Jäger im Wald getroffen, die ihren Hund suchten...
... kenn´ich auch. Im Moorgebiet. Aus allen Enden trillern die Hundepfeifen der Kumpels, die beim Suchen helfen.
Dann kommt ein PickUp angedüst mit einem Jäger drin inkl. entnervtem Gesichtsausdruck und der Frage: "Haben sie vllt. einen Hund gesehen!?"
:p
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SammysHP
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Re: Jagdgesetz und Hund

Beitrag von SammysHP »

Nina hat geschrieben:
SammysHP hat geschrieben:PS: Mein Hund tickt gerne bei Eichhörnchen aus und hat bereits zwei an der Dreimeterleine gefangen.
Was leben bei Dir denn für Eichhörnchen? :shock: Bist Du sicher, dass das Eichhörchen und keine Faultiere waren? :lol: :lol: :lol:
Kann ich doch nichts dafür, wenn die den Baum runter gerannt kommen und dann in Richtung Hund flitzen. :oops:
Timber

Re: Jagdgesetz und Hund

Beitrag von Timber »

Nina hat geschrieben:Ich halte den Haustierabschuss in Form des "Jagdschutzes" grundsätzlich für antiquiert, da das Schiessen auf laufende Haustiere dem Tierschutzgesetz widerspricht und eine völlig unverhältnismäßige Maßnahme darstellt.

Jagdschutz ist in letzter Zeit sehr unpopulär geworden, auch deswegen weil es heute weit mehr Haushunde gibt, die ihren Haltern mehr bedeuten, als der wildernde Hofhund anno dazumal.
Nina hat geschrieben:Derart gefährliche Eingriffe im öffentlichen Raum sollten zudem jenen Personengruppen vorbehalten bleiben, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben mehrjährig ausgebildet sind, die ihre Schießfertigkeiten in regelmäßigen Schießtrainings beweisen müssen und auch regelmäßig gesundheitliche Untersuchungen durchlaufen - wie die Polizei.

Ich glaube du hast eine etwas optimistische Vorstellung von der Schießleistung unserer Gesetzeshüter (keine bößwillige Unterstellung, wurde mir stattdessen von jmd. versichert, der sein halbes Leben in dem Verein verbracht hat). Wenn die betreffenden Beamten nicht gerade in einer Sonderabteilung sind oder nebenbei privat Sportschießen, ist es nicht allzu weit her mit Training, jagdlich-relevante Waffen kommen überhaupt nicht vor. Für den Fall, dass der zuständige Pächter (die erste Wahl in den meisten Situationen) nicht erreichbar ist und es drängt, haben die meisten Polizeiwachen in Bayern allerdings ein G3 in .308 Win. bereitstehen. Zumeist geht es dabei um ausgebüxtes Nutzvieh. Der Polizist im verlinkten Artikel hatte nur eine MP in 9mm Para, alles andere als optimal für ein Rind, besonders wenn er nicht dafür geschult ist.
http://www.hna.de/kassel/kreis-kassel/e ... 58459.html
Nina hat geschrieben:Zudem regelt man zivilrechtliche Auseinandersetzungen in anderen Bereichen [...]

Man stelle sich vor, dass ein Grundstückseigentümer per Gesetz ermächtigt wäre, im Sinne eines "Grundstücksschutzes" einem irrtümlich in seiner Einfahrt parkenden PKW als erste und sofortige Maßnahme die Reifen zu zerstechen, die Scheiben einzuschlagen und das Fahrzeug in Flammen aufgehen zu lassen

Der Quervergleich Jagdschutz und "Reifen zu zerstechen, die Scheiben einzuschlagen und das Fahrzeug in Flammen aufgehen zu lassen" zwecks Grundstücksschutz ist Murks.
Wenn schon, dann: Die Feldspritze eines Landwirts hat eine Fehlfunktion, Herbizid tritt aus. Der Nachbar kann seine teuren Bonsai-Bäume (=Wild) im angrenzenden Garten nur retten, indem er den Oldtimer-Trecker des Nachbarn (=wildernder Hund), der die Spritze antreibt, zerstört. Der Trecker ist ein Unikat und zudem Erbstück vom verblichenen Vater des Bauern.
- Das beste was mir auf die schnelle einfiel und dem Thema nahe kommt.
Nina hat geschrieben:Hunde sind auch Steuerzahler und 5 Mio. Hundebesitzer in Deutschland sind eine Interessengruppe [...] verordneter Leinenzwang allein auch eine phantasielose Maßnahme, die Hundebesitzer und ihre Tiere gängelt, ohne eine sinnvolle Alternative anzubieten - denkbar wäre die flächendeckende Bereitstellung von großzügigen Freilaufflächen und Hundewäldern, in denen Hund nach Lust und Laune auch in der Brut- und Setzzeit frei laufen und mit Artgenossen toben kann.

Auch ein Hund, der sich im Normalfall zu 99% abrufen lässt, kann sich in einer spannenden Situation schon mal [...]
Da hier fremder Grund betreten werden darf, unter Umständen sogar ohne Leine, hat es der deutsche Hundehalter im internationalen Vergleich noch gut. Belgien hat absolute Leinenpflicht, Holland ebenfalls weitestgehend, die USA sowieso. Zusätzliche Freilaufflächen und Hundewälder kann man nur untertützen.
Nina hat geschrieben:Das heißt nicht, dass ich wildernde Hunde gutheiße, aber Aufklärung, Geldstrafen und Sachkundenachweise sollten hier eher das Mittel der Wahl sein.
Ich pesönlich würde auf polizeiliche Ordnungsgelder (natürlich kombiniert mit angemessener Entschädigung für den Pächter) setzen, der potentielle bzw. tatsächliche Schmerz in der Brieftasche ist, wenn er polizeilich konsequent verfolgt wird, meines Erachtens hinreichend. Einen extra Sachkundenachweis würde ich den Hundehaltern nicht zumuten wollen.

Für den Jagdschutz-Paragraphen wäre mein Vorschlag, ohne diese praxisfernen Unterpunkte á la "Einwirken auf ermittelbare Halterinnen und Halter", das ist Aufgabe der Behörden (und auch ohne den ge-gender-ten Augenkrebs):
Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen
(1) Der Jagdausübungsberechtigte und anerkannte Jagdaufseher darf in seinem Jagdbezirk Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde töten
(2) [...]
Was die Katzen angeht besteht ist das "Paderborner Modell" anzustreben, über dessen Vorteilhaftigkeit besteht, man glaubt es kaum, Einigkeit sowohl bei Tierschutz- als auch den Jagdverbänden. Über den Einfluss Katzen auf die Fauna wird ja kontrovers gestritten, wobei es mir durchaus plausibel erscheint, dass es negative Auswirkungen geben kann. Dass während alldem die Wildkatze erfreulicherweise unsere Wälder wieder zurückerobert sollte man auch nicht vergessen.
[...] wird von der Stadt Paderborn als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Paderborn vom 22.09.08 mit Zustimmung der Bezirksregierung Detmold vom 30.07.2008 für das Gebiet der Stadt Paderborn folgende Verordnung erlassen:

[...]

(4) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(5) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 16 unberührt.
Gruß
Timber
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